Geburt im Ausland
Beschreibung
Hinweise für Goch
Wurde ein deutsches Kind im Ausland geboren, kann dessen Geburt in ein deutsches Personenstandsregister nachbeurkundet werden. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Hinweis: Aktuell ist das Standesamt Montags bis Freitags nur von 08:00Uhr bis 12:00Uhr erreichbar!
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Voraussetzungen
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Es wurde eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit (oder einem rechtlich gleichgestellten Status) im Ausland oder auf einem Seeschiff, das nicht die Bundesflagge führt, geboren.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Goch
Entweder stellt die antragsberechtigte Person den Nachbeurkundungsantrag direkt beim zuständigen Standesamt oder bei Aufenthalt im Ausland über die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland.
Letztere stellt in der Regel die wichtigsten für die Beurkundung notwendigen Dokumente in Form einer beglaubigten Kopie zusammen und übersendet diese mit dem Nachbeurkundungsantrag an das entgegennehmende Standesamt. In vielen Fällen sind noch weitere Unterlagen durch den Antragsteller nachzureichen.
Soll der Antrag direkt beim Standesamt gestellt werden, erhalten Sie bei diesem Auskunft über sämtliche notwendigen Dokumente.
Sobald alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Nachbeurkundung erfüllt sind, kann diese zeitnah abgeschlossen werden.
Nach der Entrichtung der Gebühren werden die beantragten deutschen Personenstandsurkunden entweder abgeholt oder per Post übersandt.
Fristen
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Voraussetzung für die Nachbeurkundung ist die deutsche Staatsangehörigkeit der nachzubeurkundenden Person. In der Regel ist eine Nachbeurkundung nicht an eine Frist gebunden.
Es gibt aber eine Ausnahme:
Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind bei Geburt im Ausland von einem deutschen Elternteil, welcher selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur dann, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Nachbeurkundung gestellt wird oder das Kind ansonsten staatenlos würde.
Kosten
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- Nachbeurkundung: 40,00€
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Goch
Die unter "Fristen" genannte Besonderheit hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist zwingend zu beachten!
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021
Stichwörter
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