Geburt im Ausland
Beschreibung
Hinweise für Krefeld
Ihr Kind ist im Ausland geboren und ein Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit?
Ihr Kind ist im Ausland geboren und ein Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, dann können Sie die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragen. Dadurch wird sowohl die Namensführung geklärt bzw. festgelegt und auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft.
Mit der Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland, können Sie die Ausstellung einer oder mehrerer deutschen Geburtsurkunden beantragen. Auch mehrsprachige Fassungen, sogenannte Internationale Geburtsurkunden, die Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden können, statt ausländische Urkunden mit Übersetzungen verwenden zu müssen, die keinen Beweiswert hinsichtlich der Namensführung und der Staatsangehörigkeit haben.
Hat oder hatte weder die im Ausland geborene Person noch eine antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt zuständig.
Als Nachweis über die Geburt dient die dort ausgestellte Urkunde. Gegebenenfalls ist eine deutschsprachige Übersetzung erforderlich. Informationen über die Form der Urkunde oder Überbeglaubigungen erhalten Sie bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen.
Grundsätzlich können nur Original-Dokumente akzeptiert werden. Unterlagen in fremder Sprache sind mit Übersetzung von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer vorzulegen. Ermächtigte Übersetzer finden Sie auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen oder telefonisch unter 02 11 / 4 97 11 45 beim Oberlandesgericht Düsseldorf.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen die folgenden Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Pass
Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
- bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
- bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
Bei Vertretung zusätzlich:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person
Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Voraussetzungen
Hinweise für Krefeld
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:
- Eltern, jeder Elternteil für sich,
- das im Ausland geborene Kind,
- dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,
- dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
- dessen Kinder
Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
- Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
- Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
- Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
- Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
Fristen
Hinweise für Krefeld
Anzeige der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung: binnen einen Jahres.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Krefeld