Veranstaltung FestsetzungOnline erledigen

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Hinweise für Petershagen

    Es gibt verschiedene Arten von Veranstaltungen, für die eine Erlaubnis erforderlich sein kann:

    Öffentliche Veranstaltungen:

    Musikfeste wie Konzerte oder Festivals sowie Sportveranstaltungen wie Turniere oder Rennen bedürfen in bestimmten Fällen der Genehmigung. Für die vorübergehende Abgabe von alkoholischen Getränken ist beispielsweise die Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.

    Märkte, Ausstellungen, Messen:

    Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste werden auf Antrag des Veranstalters festgesetzt. Sie können, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, auch für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden.

    Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Veranstaltenden zur Durchführung der Veranstaltung. Wird ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    Messen, Ausstellungen oder Märkte, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, stattfinden, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamtes. Die Festsetzung legt dem Veranstalter aber auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung zu garantieren.

    Genauere Informationen zu den einzelnen Markttypen und den Voraussetzungen sind in den §§ 64 - 71 der Gewerbeordnung (GewO) definiert.

    Wanderlager:

    Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Gewerbetreibende im Reisegewerbe Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten oder Bestellungen annehmen.

    Die Gewerbetreibenden sind dabei außerhalb ihrer regulären gewerblichen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus, tätig. Dies ist z. B. bei einer Verkaufsveranstaltung in einer angemieteten Gaststätte oder in einem Veranstaltungsraum der Fall.

     

    Die Antragstellung für Veranstaltungserlaubnisse erfolgt online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Dort sind die einzelnen Voraussetzungen und nötigen Unterlagen auch genau beschrieben.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_1ed70dd1c5753a266913672a41988ff3

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_a5b45c1b2bb7c766c08ce15355300182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    Fax: 05702 822-298

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Petershagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702/822-212

    Fax: 05702/822-298

    E-Mail: v.kloster@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Petershagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702/822-212

    Fax: 05702/822-298

    E-Mail: v.kloster@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

    • Sondernutzungserlaubnis
       

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Petershagen

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       

    Fristen

    Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Hinweise für Petershagen

    Die Verwaltungsgebühr ist nach Aufwand des Verfahrens zu bemessen und kann daher je nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Veranstaltung unterschiedlich sein. Sie wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 12 (AVerwGebO NRW) berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Petershagen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Petershagen

    Kontaktieren Sie gerne die zuständigen Personen aus dem Ordnungsamt, um sich detaillierter über die Genehmigung von Veranstaltungen und entsprechende Voraussetzungen, Unterlagen oder Kosten zu informieren.

    Ggf. sind weitere Erlaubnisse (siehe folgende besipielhafte Aufzählung)  zu beantragen bzw. verkehrs-, hygiene-, immissionsrechtliche oder sonstige Bestimmungen zu beachten. In diesen Fällen nimmt die Ordnungsbehörde Kontakt mit Ihnen auf.

    • Notwendigkeit einer "Gestattung" oder  "Schankerlaubnis"!
      Grundlage des gesamten Gewerberechts und somit auch des Gaststättenrechts ist die sog. "Gewinnerzielungsabsicht". Diese wird z.B. deutlich in den Preisen für Getränke und/oder Speisen.
    • Wenn Sie bei einer Vereinsfeier alkoholische Getränke mit der Absicht verkaufen, daraus einen Gewinn zu erzielen, handeln Sie gewerbsmäßig und benötigen eine Gestattung/Schankerlaubnis.
    • Vollkommen unabhängig ist die Verwendung eines evtl. erzielten Gewinnes. Auch wenn ein Gewinn satzungsmäßigen Vereinszwecken oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden soll.
    • Eine Schankerlaubnis kann jedoch nur erteilt werden, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Das kann z.B. ein öffentliches Vereinsjubiläum, ein Sportfest, Karneval oder ähnliches Brauchtum sein.
    • Als "Sperrstunde" wird der Zeitraum bezeichnet, in der grundsätzlich alle Gaststätten "abgesperrt" sein müssen; gesetzlich ist dies die Zeit zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 22:00 Uhr beginnt und um 7:00 Uhr endet.
      Für bestimmte Veranstaltungen kann die Sperrzeit gebührenpflichtig verkürzt werden.
    • Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), können auch am Tage zu Störungen der Nachbarschaft führen. Sie dürfen daher nach den Bestimmungen des Nordrhein-Westfälischen Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG NRW) nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
      Hiervon kann bei öffentlichen Veranstaltungen eine gebührenpflichtige Ausnahme erteilt werden!
    • Eine Schankerlaubnis und/oder eine Erlaubnis zur Sperrzeitverkürzung gibt Ihnen nicht das Recht, Anwohner in ihrer Nachtruhe zu stören. Die Bestimmungen des LImSchG NRW besagen, dass jeder ein unabänderliches Recht hat, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht in seiner Nachtruhe gestört zu werden.
      Hiervon kann bei öffentlichen Veranstaltungen eine gebührenpflichtige Ausnahme erteilt werden!
    • Die Erteilung einer Schankerlaubnis ist gebührenpflichtig; die Gebühr (25,00 € - 200,00 €) richtet sich nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand.
    • Eine kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie  am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Petershagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de