Veranstaltung Festsetzung

    Teilnahme an einer Veranstaltung

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Hinweise für Verl

    Wenn Sie als privater oder gewerblicher Veranstalter einen Markt im Stadtgebiet Verl veranstalten möchten, können Sie eine behördliche Festsetzung beantragen. Als Märkte gelten in diesem Zusammenhang beispielsweise Groß- und Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte sowie Messen und Ausstellungen.

    Die behördliche Festsetzung ist mit einer Reihe an Marktprivilegien verbunden. Beispielsweise sind die gewerblichen Teilnehmer von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Außerdem können Einschränkungen nach dem Ladenöffnungsgesetz sowie dem Feiertagsgesetz NRW entfallen. Privatpersonen dürfen an erlaubnispflichtigen Märkten ebenfalls teilnehmen.

    Eine Festsetzung ist dann möglich, wenn die Rahmenbedingungen der geplanten Veranstaltung die Einstufung als Markt rechtfertigen und keine öffentlichen Bedenken gegen die Durchführung bestehen. Zudem müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

    Nach der erfolgten Marktfestsetzung sind Sie grundsätzlich zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Die Festsetzung kann zusätzlich Auflagen zur Veranstaltungszeit, Brandschutzvorkehrungen, der Beschaffenheit des Platzes oder der Müllentsorgung beinhalten.

    Gewerberechtlich nicht besonders zu genehmigen sind in aller Regel Veranstaltungen außerhalb von Sonn- und Feiertagen. Hierzu zählen beispielsweise

    • Trödelmärkte an Samstagen,
    • Kirchenbasare
    • sowie alle Veranstaltungen ohne Teilnahme von Gewerbetreibenden.


    Teilnahme von Privatpersonen
    Organisation und Platznutzung laufen bei diesen Veranstaltungen nach privatrechtlichen Bedingungen ab. Federführend ist der Veranstalter. Die Standvergabe regelt ausschließlich der Veranstalter. Teilnehmen darf grundsätzlich jede Person. Nicht-Gewerbetreibende benötigen keine Reisegewerbekarte oder andere Genehmigungen. Die angebotene Ware muss klar erkennbar mit den geforderten Preisen versehen werden. Individuelles Aushandeln des Endpreises (Feilschen) ist aber zulässig. Der Ausschank alkoholischer Getränke kann im Einzelfall eine Schankerlaubnis erforderlich machen. Bei der Inanspruchnahme öffentlicher Flächen (Straßen, Gehwege, Parkplätze) muss immer eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Verkehrs- und Baustellenmanagement eingeholt werden.

    Teilnahme von Gewerbetreibenden
    Teilnehmende an diesen Veranstaltungen benötigen als Gewerbetreibende eine Reisegewerbekarte. Hilfskräfte, die am Stand eigenverantwortlich tätig sind, müssen eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der auf den eigentlichen Gewerbetreibenden ausgestellten Reisegewerbekarte vorweisen können. Als Gewerbetreibender gilt in diesem Zusammenhang jeder, der dauerhaft eine selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht durchführt - auch dann, wenn diese mildtätigen Zwecken dient. Ausgenommen sind die sogenannten "freien Berufe".

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Verl

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05246961170

    Fax: 0524696121170

    E-Mail: tobias.dumrauf@verl.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

    • Sondernutzungserlaubnis
       

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Verl

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       

    Fristen

    Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Verl

    Weitere Informationen

    Hinweise für Verl

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie  am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Verl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de