Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen
Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich.
Beschreibung
Hinweise für Dülmen
Messen, Ausstellungen, Märkte und ähnliche Veranstaltungen, die außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten stattfinden, bedürfen der behördlichen Genehmigung. Sie dürfen unter Berücksichtigung kirchlicher Belange grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden (an den stillen Feiertagen Volkstrauertag, Allerheiligen und Totensonntag zeitlich eingeschränkt, Karfreitag nicht).
Die Genehmigung wird durch einen Festsetzungsbescheid der Gewerbebehörde erteilt und ist verbunden mit besonderen Marktprivilegien wie z. B. die Befreiung vom Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer nach dem Sonn- und Feiertagsrecht und von bestimmten Vorschriften der Gewerbeordnung.
Jedoch erlegt die Festsetzung dem Veranstalter auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung durchführt und dabei entsprechende Rechte und Pflichten eingeht.
Die Festsetzung regelt Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Veranstaltung verbindlich und sie verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung ein Informationsgespräch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu führen.
Soweit der Ausschank alkoholhaltiger Getränke auf festgesetzten Veranstaltungen gewerberechtlich zulässig ist, bedarf es hierür einer gesonderten Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz.
Die Industrie- und Handelskammer hat unter folgendem Link weitere Informationen zusammengestellt:
Merkblatt Floh- und Trödelmärkte
Voraussetzungen
Veranstaltungen sind festsetzungsfähig, wenn die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllt werden; insbesondere muss die Veranstaltung einer der in der Gewerbeordnung definierten Veranstaltungsarten Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt und Jahrmarkt entsprechen.
Der Veranstalter muss gewerberechtlich zuverlässig sein und die Veranstaltung darf nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen.
In der Praxis haben Spezialmärkte und Jahrmärkte als häufigste Veranstaltungsarten große Relevanz.
Merkmale von Spezialmarkt und Jahrmarkt (§ 68 Gewerbeordnung):
- im allgemeinen regelmäßig
- in größeren Abständen (monatlich) wiederkehrend
- zeitlich begrenzt
- Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
- Spezialmarkt: Feilbieten bestimmter Waren, z. B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Textilien, Pflanzen
- Jahrmarkt: Feilbieten von Waren aller Art
Verwaltungsgebühr (Regelfall): 500 €
Für die Festsetzung von Veranstaltungen von besonders bedeutendem Umfang kann die Verwaltungsgebühr bis zu 2.300 € betragen.
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Ansprechpartner
Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 02594 12-349
E-Mail: gewerbe@duelmen.de
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E-Mail: gewerbe@duelmen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Dülmen
- Antrag auf Durchführung einer Veranstaltung
- Angaben zu Waren, Ort, Dauer und Öffnungszeiten
- Aussteller- und Anbieterverzeichnis
- Teilnahmebestimmungen
- Lageplan inkl. Parkplatzkonzeption
- Plan über Standaufbauten
- Führungszeugnis für Behörden (Beantragung beim zuständigem Meldeamt oder Online beim Bundesamt für Justiz)
- Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (Beantrgung beim zuständigem Meldeamt oder Online beim Bundesamt für Justiz)
- Gewerbeanmeldung des Veranstalters
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt des Wohnsitzes/Betriebssitzes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des Wohnsitzes/Betriebssitzes
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
- Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
- Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dülmen
- Gewerbeordnung NRW (GewO)
- Messen (§ 64 GewO)
- Ausstellungen (§ 65 GewO)
- Volksfeste (§ 60b GewO)
- Großmärkte (§ 66 GewO)
- Wochenmärkte (§ 67 GewO)
- Spezialmärkte (§ 68 Abs. 1 GewO)
- Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO)
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.
- Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
- Veranstaltungstermin
- Ort
- Öffnungszeiten
- Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
- Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
- Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
- Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
Fristen
Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Dülmen
Weitere Informationen
Hinweise für Dülmen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Dülmen