Veranstaltung Festsetzung

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Hinweise für Dülmen

    Messen, Ausstellungen, Märkte und ähnliche Veranstaltungen, die außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten stattfinden, bedürfen der behördlichen Genehmigung. Sie dürfen unter Berücksichtigung kirchlicher Belange grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden (an den stillen Feiertagen Volkstrauertag, Allerheiligen und Totensonntag zeitlich eingeschränkt, Karfreitag nicht).

    Die Genehmigung wird durch einen Festsetzungsbescheid der Gewerbebehörde erteilt und ist verbunden mit besonderen Marktprivilegien wie z. B. die Befreiung vom Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer nach dem Sonn- und Feiertagsrecht und von bestimmten Vorschriften der Gewerbeordnung.

    Jedoch erlegt die Festsetzung dem Veranstalter auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung durchführt und dabei entsprechende Rechte und Pflichten eingeht.

    Die Festsetzung regelt Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Veranstaltung verbindlich und sie verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung.
    Es empfiehlt sich, vor Antragstellung ein Informationsgespräch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu führen. 

    Soweit der Ausschank alkoholhaltiger Getränke auf festgesetzten Veranstaltungen gewerberechtlich zulässig ist, bedarf es hierür einer gesonderten Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz.

    Die Industrie- und Handelskammer hat unter folgendem Link weitere Informationen zusammengestellt:

    Merkblatt Floh- und Trödelmärkte

    Voraussetzungen

     Veranstaltungen sind festsetzungsfähig, wenn die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllt werden; insbesondere muss die Veranstaltung einer der in der Gewerbeordnung definierten Veranstaltungsarten Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt und Jahrmarkt entsprechen.

    Der Veranstalter muss gewerberechtlich zuverlässig sein und die Veranstaltung darf nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen.

    In der Praxis haben Spezialmärkte und Jahrmärkte als häufigste Veranstaltungsarten große Relevanz.

    Merkmale von Spezialmarkt und Jahrmarkt (§ 68 Gewerbeordnung):

    • im allgemeinen regelmäßig
    • in größeren Abständen (monatlich) wiederkehrend
    • zeitlich begrenzt
    • Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter) 
    • Spezialmarkt: Feilbieten bestimmter Waren, z. B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Textilien, Pflanzen
    • Jahrmarkt: Feilbieten von Waren aller Art

     

    Verwaltungsgebühr (Regelfall):  500 €

    Für die Festsetzung von Veranstaltungen von besonders bedeutendem Umfang kann die Verwaltungsgebühr bis zu 2.300 € betragen.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dülmen

    Adresse

    Hausanschrift

    Overbergplatz 3

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02594/12-313

    Fax: 02594/12-349

    E-Mail: m.buening@duelmen.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dülmen

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dülmen

    • Gewerbeordnung NRW (GewO)
    • Messen (§ 64 GewO)
    • Ausstellungen (§ 65 GewO)
    • Volksfeste (§ 60b GewO)
    • Großmärkte (§ 66 GewO)
    • Wochenmärkte (§ 67 GewO)
    • Spezialmärkte (§ 68 Abs. 1 GewO)
    • Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       

    Fristen

    Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dülmen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dülmen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie  am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Dülmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de