Veranstaltung Festsetzung

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Hinweise für Eitorf

    Gewerberechtlich nicht besonders genehmigt sind in aller Regel Veranstaltungen außerhalb der Sonn- und Feiertage. Hierzu gehören beispielsweise die

    - Trödelmärkte an Samstagen
    - Kirchenbasare
    - Garagenflohmärkte
    - sowie alle Veranstaltungen ohne Teilnahme von Gewerbetreibenden.

    Organisation und Platznutzung laufen bei diesen Veranstaltungen nach privatrechtlichen Bedingungen ab. Federführend - auch für die Standvergabe - ist der Veranstalter oder die Veranstalterin. Bei öffentlichen Flächen ist immer eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
    Teilnehmen darf grundsätzlich jede Person. Sofern Gewerbetreibende an diesen Veranstaltungen teilnehmen, benötigen diese eine Reisegewerbekarte ausgestellt durch das Ordnungsamt ihres Wohnsitzes. Sind Hilfskräfte am Stand eigenverantwortlich tätig, muss mindestens eine davon selbst im Besitz einer auf den eigenen Namen ausgestellten Reisegewerbekarte sein.
    Nicht-Gewerbetreibende benötigen keine Reisegewerbekarte. Gewerbetreibend ist die Person, die eine erlaubte und sozial positiv bewertete selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (auch für mildtätige Zwecke!) auf Dauer durchführt - mit Ausnahme der sogenannten "freien Berufe". In Zweifelsfällen informieren die Ordnungsämter der Firmen- oder Wohnsitze.
    Die Standvergabe regelt ausschließlich der Veranstalter oder die Veranstalterin. An jedem Stand muss der Name des Betreibers beziehungsweise der Betreiberin mit Adressenangaben vorhanden sein. Die angebotene Ware muss klar erkennbar mit den geforderten Preisen versehen werden. Individuelles Aushandeln des Endpreises (Feilschen) ist aber zulässig.

    Märkte gemäß § 69 der Gewerbeordnung (GewO)

    Anders als die oben beschriebenen - zumeist werktäglichen - Trödelmärkte sind die großen Märkte zu sehen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden. Diese Märkte bedürfen einer besonderen gewerberechtlichen Erlaubnis (Marktfestsetzung), die von der veranstaltenden Person unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (mindestens zwölf Gewerbetreibende) beim Ordnungsamt zu beantragen ist. Die Marktfestsetzung ist verbunden mit den Marktprivilegien, von denen die gewerblichen Beteiligten profitieren können. Beispielsweise sind die gewerblichen Personen von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, Ladenschluss und Sonn- und Feiertagsschutz sind eingeschränkt.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    Fax: 02243 89-179

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeinde Eitorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02243/89-186

    Fax: 02243/89-186

    E-Mail: yvonne.isenhardt@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

    • Sondernutzungserlaubnis
       

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Eitorf

    Gewerbeordnung (GewO)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       

    Fristen

    Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Eitorf

    Weitere Informationen

    Hinweise für Eitorf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie  am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Eitorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de