Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen
Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich.
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Wenn Sie eine Messe oder eine Ausstellung veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die sogenannte Festsetzung (§ 69 Gewerbeordnung) der zuständigen Behörde. Sie müssen die Festsetzung schriftlich beantragen. Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter die Messe oder die Ausstellung abhalten, sind jedoch auch gleichzeitig zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Die Veranstaltung wird von der zuständigen Stelle jedoch nur festgesetzt, wenn die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllt sind.
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Ansprechpartner
Allgemeine Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-0
E-Mail: ordnungsamt@rhein-erft-kreis.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
- Kopie Personalausweis bzw. Reisepass der Person, die die Leitung der Messe/ Ausstellung innehat sowie die telefonische Erreichbarkeit während der Veranstaltung,
- Führungszeugnis (Belegart 0),
- Verzeichnis über die anzubietenden Waren,
- Verzeichnis über die Zahl und Zusammenstellung der Anbieter und Aussteller inkl. telefonische Erreichbarkeit (Ausstellerverzeichnis),
- Teilnahmebedingungen,
- Aufstellungsplan,
- Lageplan,
- Veranstaltungsbeschreibung (unter Angabe der voraussichtlichen Besucherzahlen und Angabe an wen sich die Messe bzw. Ausstellung richtet),
- Ggf. Sicherheitskonzept.
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
- Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
- Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
Verfahrensablauf
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Die jeweilige Veranstaltung wird nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz festgelegt, wenn keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die Durchführung der Veranstaltung kann auch mit Auflagen versehen werden.
Fristen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Anträge auf Festsetzung von Messen und Ausstellungen sind einschließlich der erforderlichen Unterlagen spätestens 6 bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. Sollte diese Mindestfrist nicht eingehalten werden, muss wegen der eventuell erforderlichen Anhörungen anderer Stellen damit gerechnet werden, dass die Veranstaltung nicht festgesetzt werden kann.
Bearbeitungsdauer
In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis