Veranstaltung Festsetzung

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Wenn Sie eine Messe oder eine Ausstellung veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die sogenannte Festsetzung (§ 69 Gewerbeordnung) der zuständigen Behörde. Sie müssen die Festsetzung schriftlich beantragen. Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter die Messe oder die Ausstellung abhalten, sind jedoch auch gleichzeitig zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Die Veranstaltung wird von der zuständigen Stelle jedoch nur festgesetzt, wenn die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllt sind.

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Bedburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 1

    50181 Bedburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02272/402-339

    Fax: 02272/402-149

    E-Mail: ordnungsamt@bedburg.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-0

    E-Mail: ordnungsamt@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Kopie Personalausweis bzw. Reisepass der Person, die die Leitung der Messe/ Ausstellung innehat sowie die telefonische Erreichbarkeit während der Veranstaltung,
    • Führungszeugnis (Belegart 0),
    • Verzeichnis über die anzubietenden Waren,
    • Verzeichnis über die Zahl und Zusammenstellung der Anbieter und Aussteller inkl. telefonische Erreichbarkeit (Ausstellerverzeichnis),
    • Teilnahmebedingungen,
    • Aufstellungsplan,
    • Lageplan,
    • Veranstaltungsbeschreibung (unter Angabe der voraussichtlichen Besucherzahlen und Angabe an wen sich die Messe bzw. Ausstellung richtet),
    • Ggf. Sicherheitskonzept.

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die jeweilige Veranstaltung wird nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz festgelegt, wenn keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die Durchführung der Veranstaltung kann auch mit Auflagen versehen werden.

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Anträge auf Festsetzung von Messen und Ausstellungen sind einschließlich der erforderlichen Unterlagen spätestens 6 bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. Sollte diese Mindestfrist nicht eingehalten werden, muss wegen der eventuell erforderlichen Anhörungen anderer Stellen damit gerechnet werden, dass die Veranstaltung nicht festgesetzt werden kann.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie  am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de