Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligen
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Ein Reisegewerbe betreibt, wer ohne vorherige Bestellung/Terminabsprache außerhalb einer Niederlassung Waren oder Leistungen anbietet oder Bestellungen entgegennimmt oder als Schausteller bzw. Schaustellerin tätig ist. Das Reisegewerbe ist nicht identisch mit einer Reisebürotätigkeit.
Wer nach vorheriger Terminabsprache gewerblich tätig wird, übt kein Reisegewerbe aus; es ist dann eine Gewerbeanmeldung (für ein stehendes Gewerbe) vorzunehmen.
Eine Reisegewerbekarte ist beispielsweise erforderlich zum Verkauf auf Märkten. Handelsvertreter und Handelsvertreterinnen gehören nicht zum betroffenen Personenkreis.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher und Verbraucherinnen erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Angestellte im Reisegewerbe benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers bzw. der Inhaberin, wenn sie unmittelbaren Kundenkontakt haben.
Der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Reisegewerbekarte sowie die Angestellten im Reisegewerbe sind verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und ihre Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen haben sie die von ihnen geführten Waren vorzulegen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Löhne
- Antrag
- Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
- Aufenthaltsbescheinigung
- Führungszeugnis, Belegart "O" (zu beantragen im Bürgerbüro) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Stadt Löhne; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Bürgerbüro) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Stadt Löhne; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (des Wohnorts)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Erhältlich im Vollstreckungsportal, siehe Rubrik "weiterführende Links" - ggf. Handesregisterauszug
Zusätzlich für Imbissbetriebe:
- amtsärztliches Gesundheitszeugnis bzw. Bescheinigung des Gesundheitsamtes gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (nur bei Tätigkeiten, bei denen mit Lebensmitteln in Kontakt getreten wird o. ä.)
- Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
Erhältlich bei der IHK Bielefeld, siehe Rubrik "weiterführende Links"
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Damit die zuständige Behörde Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten haben.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Löhne
Gemäß der Tarifstellen 10.1.1.12 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von
- 50,00 bis 1.500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO),
- 10,00 bis 500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Absatz 2 GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3b GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO),
- 50,00 bis 1.000,00 Euro für die Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO),
- 15,00 Euro für die Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Löhne