Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu VerbotenOnline erledigen

    Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligen

    Wenn Sie eine Tätigkeit im Reisegewerbe ausüben möchten, die grundsätzlich gesetzlich verboten ist, müssen Sie eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei der zuständigen Stelle beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Königswinter

    Leistungsbeschreibung
    Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:

    • Waren feilbieten oder
    • Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder
    • Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen,

    betreiben Sie ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes (Reisegewerbekarte).

    Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

    • das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
    • das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

    Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

    Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

    Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
    Für einige Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:

    • den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
    • das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

    In diesen Fällen haben Sie dieses Gewerbe lediglich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Ordnungsamt als sogenannte Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzuzeigen (siehe "Weiterführende Informationen"). Eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in diesen Fällen nicht.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_0d50e200f332568d661e1bf558361e6e

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 21.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Königswinter

    Adresse

    Hausanschrift

    Drachenfelsstraße 9-11

    53639 Königswinter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244889395

    E-Mail: gewerbe@konigswinter.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Drachenfelsstraße 9-11

    53639 Königswinter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244 889-0

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Königswinter

    Adresse

    Hausanschrift

    Drachenfelsstraße 9-11

    53639 Königswinter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244889395

    E-Mail: gewerbe@konigswinter.de

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Königswinter

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Handwerkskarte
    • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Damit die zuständige Behörde Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten haben.

    Fristen

    Die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Hinweise für Königswinter

    Gemäß Tarifstelle 12.20 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von  

    • 50,00 bis 1.500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO),
    • 10,00 bis 500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO),
    • 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO),
    • 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Absatz 2 GewO),
    • 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3b GewO),
    • 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO),
    • 50,00 bis 1.000,00 Euro für die Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO),
    • 15,00 Euro für die Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Königswinter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de