Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

    Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligen

    Wenn Sie eine Tätigkeit im Reisegewerbe ausüben möchten, die grundsätzlich gesetzlich verboten ist, müssen Sie eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei der zuständigen Stelle beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Eschweiler

    Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung)

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

    • selbständig oder unselbständig in eigener Person
    • Waren feilbietet oder Bestellungen auf Waren aufsucht (Warenvertrieb) oder Waren ankauft,
    • (Dienst-)Leistungen anbietet oder Bestellungen auf (Dienst-)Leistungen aufsucht oder
    • selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

    Die Reisegewerbekarte wird u. a. nur erteilt, wenn der zukünftige Betreiber zuverlässig ist.

    Beantragung, Verfahren

    Die Reisegewerbekarte kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden, in deren Bereich Sie mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Die Reisegewerbekarte gilt in der Regel unbefristet und ist in ganz Deutschland gültig.

    Die Kosten betragen 306,50 €. Davon sind 230,00 € bei Antragstellung zu entrichten.

    benötigte Unterlagen

    Nachfolgende Unterlagen sind beizubringen:

    • Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der Einwohnermeldeabteilung des Wohnsitzes),
    • Meldebescheinigung, sofern kein Personalausweis vorliegt,
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (jeweils zu beantragen bei der Einwohnermeldeabteilung des Wohnsitzes),
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen, z. B. Firmen, Genossenschaften, eingetragene Vereine (zu beantragen bei der Gewerbeabteilung),
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung "Auskunft in Steuersachen" (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt),
    • Mitteilung über das Nichtbestehen einer Eintragung in der Schuldnerkartei (zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht oder online abrufbar unter folgendem Link),
    • Gesundheitszeugnis (wenn unverpackte Lebensmittel verkauft werden sollen, erhältlich beim Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen, Trierer Straße 1, 52078 Aachen, Tel. 0241/51985300)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3b68e0228f737e9942ad481edf622d4d

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnung und Standesamtswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Eschweiler

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02403/71252

    Fax: 02403/60999338

    E-Mail: peter.faymonville@eschweiler.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Ordnung und Standesamtswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich; §§ 55a, 55b GewO)
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren

    Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Damit die zuständige Behörde Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten haben.

    Fristen

    Die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    - Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 12.12.5 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO) Gebühr: Euro 25 bis 200 12.12.7 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Absatz 2 GewO) Gebühr: Euro 25 bis 200 12.12.8 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO) Gebühr: Euro 25 bis 200 12.12.10 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) Gebühr: Euro 25 bis 200

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de