Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligen
Beschreibung
Hinweise für Velbert
Über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung:
- Erteilung einer Reisegewerbekarte
- Änderung der Reisegewerbekarte
- Verlängerung der Reisegewerbekarte
- Anzeige von reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten
- Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich bestimmter Veranstaltungen
- Anzeige der Veranstaltung eines Wanderlagers
Der Antrag kann online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW bei der Stadt Velbert gestellt werden.
Erteilung einer Reisegewerbekarte
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, bedürfen Sie grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher*innen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Sie betreiben ein stehendes Gewerbe, wenn Ihre Kundschaft an Sie herantritt und ein reisendes Gewerbe, wenn die Initiative zur Erbingung der Leistung durch Sie erfolgt und Sie unangemeldet mögliche Kund*innen aufsuchen (Tür-zu-Tür-Geschäft).
Soweit die Reisegewerbekarte inhaltlich beschränkt ist, ist jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen erlaubnispflichtig.
Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.
Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte, sofern sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der/die Inhaber*in tätig sind. Die Reisegewerbekarte, Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.
Es gibt auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Weitere Informationen finden Sie unter § 55a Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Gewerbeordnung (GewO).
Änderung der Reisegewerbekarte
Soweit die Reisegewerbekarte inhaltlich beschränkt ist, ist jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen erlaubnispflichtig. Wenn sich Ihre Reisegewerbetätigkeit ändert, müssen Sie einen Antrag auf Änderung Ihrer Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde stellen. Demzufolge können Sie die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten, Befristungen und Auflagen bei der zuständigen Behörde ändern, erweitern oder streichen lassen.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher*innen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Verlängerung der Reisegewerbekarte
Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies beantragen.
Anzeige von reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten
Es gibt auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Weitere Informationen finden Sie unter § 55a Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Gewerbeordnung (GewO).
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
- in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet (sofort verkauft) oder ankauft, Bestellungen aufsucht (vertreibt), Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (vertreibt), sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt
- von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Gewerbeordnung (GewO) findet keine Anwendung
- Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet
Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO) angemeldet haben.
Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich bestimmter Veranstaltungen
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, etc.) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses, Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten. Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen. Dies gilt auch, wenn eine Reisegewerbekartenfreiheit aus anderen Gründen ( § 55a Abs. 1 Nr. 2-10 Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ) vorliegt.
Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Feilbieten der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse - Sondernutzungsgenehmigung). Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.
Anzeige der Veranstaltung eines Wanderlagers
Sollen Waren und Leistungen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend zum sofortigen Verkauf angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, handelt es sich hierbei um ein Wanderlager (§ 56a der Gewerbeordnung).
Ein Wanderlager liegt beispielsweise vor, wenn der Verkauf in Hotels oder Gaststätten erfolgt - bei sogenannten Kaffeefahrten - oder in nur vorübergehend genutzten leerstehenden Ladenlokalen.
Die unter § 55a GewO Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten unterliegen keiner Reisegewerbekartenpflicht.
Die unter § 56 GewO Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten dürfen nicht angeboten werden.
Wird das Wanderlager öffentlich beworben, etwa durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Einladungen und wird die An- und Abreise der teilnehmenden Personen zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch die veranstaltende Person oder von Personen im Zusammenwirken mit der veranstaltenden Person erfolgen, so ist es zuvor bei der zuständigen Gewerbestelle anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle durch den/die in der Anzeige genannten Veranstalter*in oder eine von ihm/ihr bevollmächtigten Vertretung geleitet werden; der Name der Vertretung ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter*in auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets eine Vertretung anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.
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Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Reisegewerbekarte (soweit erforderlich; §§ 55a, 55b GewO)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Damit die zuständige Behörde Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Velbert
§ 55 Reisegewerbekarte - Gewerbeordnung (GewO)
§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten - Gewerbeordnung (GewO)
§ 55b Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten - Gewerbeordnung (GewO)
§ 55c Anzeigepflicht - Gewerbeordnung (GewO)
§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten - Gewerbeordnung (GewO)
§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte - Gewerbeordnung (GewO)
§ 56a Wanderlager - Gewerbeordnung (GewO)
§ 60d Verhinderung der Gewerbeausübung - Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten haben.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Velbert
Weiterführende Informationen beispielsweise zu Voraussetzungen und benötigten Unterlagen finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Velbert