Fortführung eines Betriebs nach dem Tod des Inhabers
Hinweise für Grevenbroich
Beschreibung
Hinweise für Grevenbroich
Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung
- des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder des/der überlebenden Lebenspartners/Lebenpartnerin
- des/der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit
- des/der Nachlassverwalters/Nachlassverwalterin, des/der Nachlasspflegers/Nachlasspflegerin oder des/der Testamentsvollstreckers/Testamentsvollstreckerin
in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
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Ansprechpartner
Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten - 32.1
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@grevenbroich.de
erforderliche Unterlagen
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- Sterbeurkunde der verstorbenen Person
- Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer Meldebestätigung vorzulegen
- Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person
Wird der Antrag für eine andere Person gestellt, wird eine Vollmacht benötigt.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Sie können den Antrag auf Betriebsfortführung elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.
Fristen
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Sie müssen den Antrag unverzüglich stellen.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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