Hund anmelden
Beschreibung
Hinweise für Bergisch Gladbach
Hundesteueranmeldung
Für die Hundehaltung im Stadtgebiet ist eine Hundesteuer zu zahlen.
Hier können Sie sich über die aktuelle Hundebestandsaufnahme im Stadtgebiet Bergisch Gladbach informieren!
Steuerpflichtig sind Sie
- wenn Sie einen Hund oder mehrere Hunde in Ihrem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen haben. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/in gemeinsam gehalten.
- wenn Sie einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen haben oder auf Probe oder zum Anlernen halten und nicht nachweisen können, dass der Hund bereits andernorts versteuert wird.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. Die Anmeldung muss in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach Anschaffung des Hundes erfolgen.
Nach der Anmeldung (s. unter Formulare & Informationen) erhält der/die Hundehalter/in mit dem Steuerbescheid die Steuermarke(n). Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Bei Verlust oder Beschädigung der Marke muss eine neue Marke gegen eine Gebühr erworben werden. (s. auch unter: Hinweise rund um die Hundesteuermarke)
Hundesteuerabmeldung
Bei Wegzug aus der Stadt Bergisch Gladbach bzw. wenn der Hund abgegeben wird, entläuft oder stirbt, ist dies innerhalb von 2 Wochen unter Rückgabe der Hundesteuermarke dem Fachbereich Finanzen- Steuerwesen- schriftlich per Abmeldeformular (s. unter Formulare & Informationen) mitzuteilen. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Wegzug fällt bzw. in dem das Ereignis eintrat.
Achtung: Im Fall Ihres Wegzuges wird der Hund nicht automatisch im Rahmen Ihrer Abmeldung beim Bürgerbüro mit abgemeldet. Sie müssen sich eigenständig beim Steuerwesen melden (s. unten genannten Dienststelle) und Ihren Hund abmelden.
Sonstiges
An- bzw. Abmeldeformulare sind bei der zuständigen Dienststelle (s. unten), im Bürgerbüro oder hier unter Formulare & Informationen erhältlich. Sie sind verpflichtet, alle für die Besteuerung notwendige Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die Angabe der Rasse des Hundes.
Hinweise rund um die Hundesteuermarke:
Passen Sie gut auf die Hundesteuermarke auf, denn mit der Hundesteuermarke weisen Sie nach, dass Sie Ihren Hund ordnungsgemäß angemeldet und versteuert haben.
- nach der Anmeldung erhält jeder Hund eine Hundesteuermarke,
- da es sich um eine Dauermarke handelt, muss diese bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden,
- die Hundesteuermarke darf nicht auf einen anderen Hund übertragen werden,
- jeder Hund muss die Hundesteuermarke außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes deutlich sichtbar tragen,
- bei Verlust oder Beschädigung der Hundesteuermarke muss eine neue Hundesteuermarke gegen eine Gebühr erworben werden. Um eine solche Ersatzhundesteuermarke zu erhalten, melden Sie sich bitte persönlich oder formlos schriftlich unter Angabe Ihres Kassenzeichens, Ihrer Anschrift und Unterschrift beim Fachbereich Finanzen- Kommunalsteuern.
Steuerbefreiung oder -ermäßigung (auf schriftlichen Antrag)
Hunde, die für Blinde, Taube oder sonst. hilflose Personen benötigt werden - erforderlich: Schwerbehindertenausweis (Merkmal B, BL, aG, H) oder ärztliches Attest, Eignung des Hundes: 100% Ermäßigung
- Hunde von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB-XII) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII) oder denen einkommensmäßig gleichstehenden Personen, sofern nur ein Hund gehalten wird: 100% Ermäßigung
- Hunde von Empfängern von Arbeitslosengeld II (§§ 19- 27 SGB II) oder einkommensmäßig gleichstehenden Personen: 50% Ermäßigung sofern nur 1 Hund gehalten wird
- Melde-, Sanitäts oder Schutzhunde, erforderlich ist ein Nachweis über Ausbildung und Verwendung des Hundes (z.B. Rettungshundestaffel): 50% Ermäßigung
BUNDESJUSTIZAMT
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Kauf- oder Übernahmevertrag
- Quittungen
- Nachweis Zuzug aus anderer Kommune
Formulare
Hinweise für Bergisch Gladbach
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bergisch Gladbach
Rechtliche Grundlagen
Aktuelle Hundesteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach
Verfahrensablauf
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
- Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
- Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
- Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie regelmäßig wiederkehrend Hundesteuer.
Kosten
Hinweise für Bergisch Gladbach
Gebühr/Kosten
Jährlich Steuersätze ab 01.05.2011
- ein Hund 100,00 Euro
- zwei Hunde (je Hund) 114,00 Euro
- drei oder mehr Hunde (je Hund) 128,00 Euro
- ein sog. gefährlicher Hund 672,00 Euro
- zwei oder mehrere sog. gefährliche Hunde (je Hund) 840,00 Euro
Ersatz-Hundesteuermarke3,50 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.
Weitere Informationen
Hinweise für Bergisch Gladbach
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022