Hundesteuer Anmeldung

    Hundeanmeldung und -abmeldung

    Haben Sie einen neuen Hund zu Hause aufgenommen? Dann müssen Sie ihn steuerlich anmelden.

    Beschreibung

    Hinweise für Dinslaken

    Das Halten von Hunden zu privaten Zwecken ist steuerpflichtig. Die Steuerpflicht gilt auch für Hunde, die zur Pflege, zur Probe oder zur Ausbildung gehalten werden.

    Anmeldung

    Als Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen anzumelden.

    Anmeldungen können

    • durch persönliche Vorsprache im Bürgerbüro,
    • schriftlich per Post,
    • per Fax oder
    • per formloser E-Mail an hundesteuer@dinslaken.de oder
    • online über das untenstehende Formular erfolgen.

    Zur Anmeldung werden Ihre vollständigen Kontaktdaten und die Angabe der Hunderasse benötigt.

    Abmeldung

    Als Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden.

    • Bei Abgabe des Tieres an eine andere Person ist der Name und die Anschrift des neuen Halters bekanntzugeben.
    • Beim Umzug in eine andere Gemeinde ist die neue Adresse mitzuteilen.
    • Beim Tod des Tieres ist eine tierärztliche Bescheinigung nicht zwingend erforderlich.

    Mit der Abmeldung ist auch die Hundesteuermarke zurückzugeben.

    Beginn und Ende der Steuerpflicht

    Die Steuerpflicht beginnt:

    • Mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde
    • Bei Welpen der eigenen Hündin: mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist
    • Bei Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen - für einen nachweislich in einer anderen Stadt oder Gemeinde zur Hundesteuer angemeldeten Hund - mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten ist, rückwirkend ab dem 1. Tag der Haltung.
    • Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats

    Die Steuer wird anteilig für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Sie endet mit dem Monat, der auf die Abschaffung folgt.

    Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Anmeldung nicht eine eventuelle Meldung nach dem Landeshundegesetz beim Ordnungsamt der Stadt Dinslaken ersetzt! Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: Gefährliche Hunde, Kampfhunde: Anmeldung, Erlaubnis; Beißvorfälle; Landeshundegesetz.

    Hundesteuersätze (jährlich seit 01.04.2016)
    KategorieBetragfür einen Hund120,00 Eurobei zwei Hunden (je Hund)132,00 Eurobei drei und mehr Hunden (je Hund)144,00 Eurofür gefährliche Hunde * (je Hund)636,00 Euro
    * Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde der Rassen:

    Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterier, Bullterrier, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu, Rottweiler, Alano oder Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Steuerermäßigungen

    Steuerermäßigungen werden nur auf Antrag bewilligt. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist dies ausgeschlossen. Eine Steuerermäßigung auf 50 % des Steuersatzes für Personen, die Sozialgeldempfänger sind, wird nur für den ersten Hund gewährt.

    Steuerbefreiung

    Eine Steuerbefreiung wird grundsätzlich nur für Hunde gewährt, die dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonstiger hilfloser Personen dienen. Sonstige hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL" oder "H" besitzen. Ferner ist Voraussetzung, dass der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

    Für Befreiungen schreiben Sie bitte eine E-Mail an hundesteuer@dinslaken.de oder wenden sich an das Bürgerbüro Dinslaken.

    Hundesteuermarke

    Die Hundesteuermarke wird zusammen mit dem Steuerbescheid übersandt. Bei Verlust der Hundesteuermarke wird Ihnen im Bürgerbüro gegen eine Gebühr von 3,00 € eine Ersatzmarke ausgehändigt oder Sie bestellen die Hundesteuerersatzmarke über das untenstehende Formular nach.

    Zahlungstermine

    Zahlungstermin ist der 01.07. eines Jahres. Alternativ dazu kann (auf Antrag; unter Downloads: "Antrag auf Änderung des Zahlungstermines") am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres gezahlt werden.

    Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens und erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung. Hierzu können Sie das unten angehängte Formular nutzen.

    Zentrale E-Mail-Adresse

    hundesteuer@dinslaken.de

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ca777f4dc6d369b691784027eb1cd4a1

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    L21023 | Claudia Pifkowski

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz d'Agen 1

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 10.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    L21023 | Claudia Pifkowski

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz d'Agen 1

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 10.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kauf- oder Übernahmevertrag
    • Quittungen
    • Nachweis Zuzug aus anderer Kommune

    Rechtsgrundlage(n)

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
    • Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie regelmäßig wiederkehrend Hundesteuer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de