Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedüftiges Waffengewerbe Erteilung

    Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel beantragen

    Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertreterlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertreterlaubnis.

    Die Stellvertretungserlaubnis wird der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
     

    Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Polizeipräsidium Dortmund

    Adresse

    Hausanschrift

    Markgrafenstraße 102

    44139 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02311320

    E-Mail: ZA12.dortmund@polizei.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument
    • Nachweis der Fachkunde
    • Nachweis der Sachkunde
    • Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
    • gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
    • Handelsregisterauszug

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Stellvertreters
    • Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Stellvertreters
      • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Stellvertreter nicht vorbestraft sind.
    • persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Stellvertreters
      • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
    • Fachkunde des Stellvertreters bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
      • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Stellvertreter bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
      • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Stellvertreter die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
    • Nachweis eines Bedürfnisses
      • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
    • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
    • Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dortmund

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

    • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
    • D ie erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
    • Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis werden geprüft.
    • D ie waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

    Fristen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

    Der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Dortmund

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dortmund

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dortmund

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de