Hundesteuer
Beschreibung
Hinweise für Goch
Für das Halten von Hunden wird in der Stadt Goch Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt, wenn der Hund nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten wird und
- an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder
- als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden.
- für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst ausgebildet sind und gehalten werden, soweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird
Steuerbefreiung wird auf Antrag für ein Jahr gewährt, wenn der Hund aus einer Einrichtung übernommen wurde, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes besitzen und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist.
Für gefährliche Hunde werden Steuerbefreiungen nicht gewährt.
Allgemeine Steuerermäßigung
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt für Bezieher von Arbeitslosengeld II und solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur für einen Hund.
Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Bei Tod des Hundes:
- Bescheinigung vom Tierarzt oder Tierkörperbeseitigungsanlage
Bei Verschenkung oder Verkauf des Hundes:
- Schenkungs-, Überlassungs- oder Kaufvertrag
- Anschrift der neuen Hundehalterin / des neuen Hundehalters
Bei Abgabe ins Tierheim:
- Aufnahmebescheinigung des Tierheims
Bei Umzug/ Wegzug in eine andere Stadt oder Gemeinde:
- Um-/Anmeldebestätigung
In jedem Fall muss die Hundesteuermarke bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung wieder abgegeben werden.
Rechtsgrundlage(n)
Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden.
Verfahrensablauf
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
- Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
- Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
- Ein geänderter Steuerbescheid wird Ihnen zugeschickt.
Kosten
Hinweise für Goch
- ein Hund (p.a.): 65,00€
- zwei Hunde (je Hund, p.a.): 100,00€
- drei oder mehr Hunde (je Hund, p.a.): 115,00€
- gefährlicher Hund (p.a.): 630,00€
- zwei oder mehr gefährliche Hunde (je Hund, p.a.): 965,00€
Hinweise (Besonderheiten)
Unabhängig von der steuerrechtlichen Abmeldung eines Hundes kann die Abmeldung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.
Weitere Informationen
Hinweise für Goch
Informationen über die Hundehaltung von großen Hunden erhalten Sie hier
Informationen über die Hundehaltung von gefährlichen Hunden erhalten Sie hier
Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen:
- Pittbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit andern Hunden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022
Stichwörter
Hinweise für Goch