Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

    Nichtakademische Heilberufe - Berufsanerkennung bei einer im Ausland erworbenen Ausbildung

    Hinweise für Wesel

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen in nichtakademischen Heilberufen

    Die Ausbildung in den nichtakademischen Heilberufen ist bundeseinheitlich durch verschiedene Berufsgesetze, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen können im Ausland abgeschlossene, einschlägige Ausbildungen anerkannt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_77c58f67b4d256d224bfe817707c8920

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    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    53-1-1 Verwaltung und zahnärztlicher Dienst

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wesel

    Nichtakademische Heilberufe - Berufsanerkennung bei einer im Ausland erworbenen Ausbildung

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Hinweise für Wesel

    Fristen

    Keine. Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

    Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

    Kosten

    Hinweise für Wesel

    • für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung: 60,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wesel

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wesel

    • Wie das Anerkennungsverfahren abläuft, ist abhängig davon, ob eine Ausbildung

    • in einem Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes als Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger (sektorale Richtlinie) bzw. in einem anderen Heilberuf (allgemeine Richtlinie),
    • in einem Drittstaat absolviert wurde.
    • Seit dem 01.01.2008 ist für die Feststellung der objektiven Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes (Aus- und Weiterbildungen) das

      Bezirksregierung
      Landesprüfungsamt für Medizin
      Psychotherapie und Pharmazie
      Postfach 30 08 65
      40408 Düsseldorf
      Tel.: 0211 475-5152 oder 0211 475-4152

      zuständig. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zum Verfahren.

      Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird, stellt anschließend der Fachdienst Gesundheitswesen bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen auf Antrag die Berufserlaubnisse aus und führt zuvor die ggf. erforderlichen Sprachprüfungen in Wort und Schrift in der Umgangs- und Fachsprache gebührenpflichtig durch.

      Zu den nichtärztlichen Heilhilfsberufen gehören u. a.:
    • Physiotherapeuten
    • Masseure
    • Medizinische Bademeister
    • Logopäden
    • Ergotherapeuten
    • Diätassistenten
    • Orthopisten
    • Medizinisch-technische Assistenten (Laboratoriumsassistenten, Radiologenassistenten)
    • Podologen
    • Heilpraktiker
    • Gesundheits- und Krankenpfleger
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
    • Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten
    • Hebammen
    • Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung am 12.06.2018

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Wesel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de