Nichtakademische Heilberufe - Berufsanerkennung bei einer im Ausland erworbenen Ausbildung
Hinweise für Wesel
Beschreibung
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Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen in nichtakademischen Heilberufen
Die Ausbildung in den nichtakademischen Heilberufen ist bundeseinheitlich durch verschiedene Berufsgesetze, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen können im Ausland abgeschlossene, einschlägige Ausbildungen anerkannt werden.
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Keine. Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Kosten
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- für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung: 60,00€
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Wie das Anerkennungsverfahren abläuft, ist abhängig davon, ob eine Ausbildung
- in einem Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes als Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger (sektorale Richtlinie) bzw. in einem anderen Heilberuf (allgemeine Richtlinie),
- in einem Drittstaat absolviert wurde.
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Seit dem 01.01.2008 ist für die Feststellung der objektiven Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes (Aus- und Weiterbildungen) das
Bezirksregierung
Landesprüfungsamt für Medizin
Psychotherapie und Pharmazie
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Tel.: 0211 475-5152 oder 0211 475-4152zuständig. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zum Verfahren.
Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird, stellt anschließend der Fachdienst Gesundheitswesen bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen auf Antrag die Berufserlaubnisse aus und führt zuvor die ggf. erforderlichen Sprachprüfungen in Wort und Schrift in der Umgangs- und Fachsprache gebührenpflichtig durch.
Zu den nichtärztlichen Heilhilfsberufen gehören u. a.:
- Physiotherapeuten
- Masseure
- Medizinische Bademeister
- Logopäden
- Ergotherapeuten
- Diätassistenten
- Orthopisten
- Medizinisch-technische Assistenten (Laboratoriumsassistenten, Radiologenassistenten)
- Podologen
- Heilpraktiker
- Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten
- Hebammen
- Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung am 12.06.2018
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