Nebenwohnung abmelden
Beschreibung
Hinweise für Kamen
Wenn Sie in Kamen eine neue Wohnung bezogen haben, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug im Bürgerbüro der Stadt Kamen anmelden. Diese Verpflichtung gilt sowohl bei einem Zuzug aus einer anderen Stadt oder dem Ausland, als auch bei einem Umzug innerhalb der Stadt Kamen. Eine vorzeitige Anmeldung ist nicht möglich, da Ausweis- und Fahrzeugpapiere nicht im Vorhinein geändert werden können.
Die Anmeldung muss durch Sie persönlich oder durch Vorsprache eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters vorgenommen werden.
Eine schriftliche Anmeldung ist nicht möglich.
Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht.
Im Bürgerbüro wird bei Ihrer Anmeldung der Meldeschein von der Sachbearbeiterin / dem Sachbearbeiter direkt am PC ausgefüllt und ausgedruckt. Nach Überprüfung der Daten muss dieser nur noch von Ihnen unterschrieben werden.
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Zur Anmeldung bringen Sie bitte die Ausweisdokumente (Personalausweise, Reisepässe und Kinderreisepässe) aller Personen mit, die in die Wohnung einziehen. Neu ist seit dem 01.11.2015 die Vorlage einer vom Wohnungsgeber / von der Wohnungsgeberin ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungseinzug (Wohnungsgeberbestätigung).
Wohnungsgeber*in ist, wer einer anderen Person einen oder mehrere Räume zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der/die Eigentümer*in oder von ihm beauftragte Personen ( z. B. Wohnungsverwaltungen ). Aber auch Mieter, die untervermieten, sind als Wohnungsgeber künftig verpflichtet, den Einzug oder den Auszug schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen; ebenso wie Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist von der meldepflichtigen Person bei der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und falls dieser nicht gleichzeitig Eigentümer ist, auch dessen Name und Anschrift.
- Information, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handelt, mit entsprechendem Datum.
- Postalische Anschrift der Wohnung mit konkreter Lage innerhalb des Gebäudes (z. B. 1 OG, links).
- Namen aller Personen, die in die Wohnung einziehen.
Hierfür können Sie das Formular "Wohnungsgeberbestätigung" verwenden. Sie finden den Vordruck als PDF-Datei in unserem Formularbereich. Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie selbstverständlich auch in gedruckter Form im Bürgerbüro.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kamen
- Personalausweis / Reisepass / Kinderreisepass der zuziehenden Person(en)
- Sollten keine Ausweispapiere vorhanden sein, ist die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich.
- Wohnungsgeberbestätigung
- Ggf. Zulassungsbescheinigung II
Soll die Anmeldung von einer bevollmächtigten Person durchgeführt werden, müssen darüber hinaus noch folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- vollständig ausgefüllter und von der/den meldepflichtigen Person/en eigenhändig unterzeichnete/r Meldeschein/e ( siehe Formularbereich)
- schriftliche, unterschriebene Vollmacht (formlos)
- Personalausweis der bevollmächtigten Person
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie ziehen aus einer Nebenwohnung im Inland endgültig aus und
- Sie beziehen keine neue Wohnung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kamen
Verfahrensablauf
Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:
Persönlich:
- Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
- Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
- Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Schriftlich:
- Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
- Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
- Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Elektronisch:
- Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Kamen
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer mit dem Aufgabenbereich "Aufenthaltsbestimmung" bestellt ist, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Die Geburt eines Kindes wird automatisch durch das Geburtsstandesamt übermittelt.
Eine Anmeldung ist nur erforderlich, wenn das Kind in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen wird.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Kamen