Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Die Stadt Hamm ist verpflichtet, für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze) Beiträge von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu erheben. Umgelegt werden 90 % der Kosten, mit denen eine Anlage zum ersten Mal in einen endgültigen Ausbauzustand versetzt wurde. Ist eine Straße noch nicht endgültig hergestellt, mit dem Ausbau aber begonnen worden, so können Beiträge für fertiggestellte Teilanlagen (z.B. Beleuchtung, Fahrbahn, Gehweg) oder Vorausleistungen erhoben werden.
Beitragspflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der von der betroffenden Anlage erschlossenen Grundstücke, die entweder direkt an die Straße angrenzen oder aber über ein anderes angrenzendes Grundstück rechtlich gesichert zu erreichen sind (z.B. eingetragene Baulast).
Ein Grundstück, das von mehreren Straßen erschlossen wird, unterliegt für jede dieser Straßen der Beitragspflicht. Ausschließlich Wohnzwecken dienende Grundstücke werden aber nicht in vollem Umfang mehrfach beitragspflichtig.
Maßgebend für die Verteilung der Erschließungskosten sind die Grundstücksflächen und die Art und das Maß ihrer baulichen Nutzung. So wird über einen entsprechenden Vervielfältiger die unterschiedliche Nutzung und Bebauung berücksichtigt. Ein gewerblich genutztes Grundstück wird stärker belastet als eines mit Wohnnutzung und ein eingeschossig bebaubares Grundstück geringer als eines mit mehrgeschossiger Bebauungsmöglichkeit.
Nähere Einzelheiten sind im Baugesetzbuch (BauGB) und insbesondere in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm festgeschrieben.
Rechtsgrundlagen allgemein
Baugesetzbuch und Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Sachgebiet Anliegerbeiträge Mitte, Rhynern, Heessen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02381 17-4080
Fax: 02381 17-2973
Sachgebiet Anliegerbeiträge Pelkum, Herringen, städtebauliche Verträge Mitte, Rhynern, Pelkum, Herringen
Adresse
Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 02381 17-4070
Fax: 02381 17-2973
Sachgebiet Anliegerbeiträge Uentrop, Bockum-Hövel, städtebauliche Verträge Uentrop, Bockum-Hövel, Heessen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02381 17-4060
Fax: 02381 17-2973
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hamm
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Fristen
Hinweise für Hamm
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Hamm
Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Hamm
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020