Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Hinweise für Wassenberg
Erschließungsbeiträge
Unter Erschließung versteht man baulichen Maßnahmen, die ein Grundstück erstmalig baureif machen. Erst durch den Bau einer Straße kann ein Grundstück baulich oder gewerblich genutzt werden. Erschließungsanlagen sind also Straßen, Wege, Plätze, Wohnwege, öffentliche Grünanlagen und Parkplätze mit Ihren Ausstattungen wie zum Beispiel Beleuchtung oder Straßenentwässerung. Der Bau einer Erschließungsanlage ist somit ein wirtschaftlicher Vorteil, der im Wesentlichen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zugutekommt.
Im Baugesetzbuch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass dieser Vorteil durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen ist. Die Stadt ist daher verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren. Die Herstellungskosten dieser Anlagen sind zu 90 % von den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke zu tragen.
Kanalanschlussbeiträge
Die Stadt Wassenberg erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung von öffentlichen Abwasseranlagen Kanalanschlussbeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen.
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Maßstab für den Anschlussbeitrag sind die Grundstücksfläche sowie Art und Maß der baulichen Nutzung.
Straßenausbaubeiträge
Straßenbaubeiträge werden zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten erhoben. Die Beitragserhebung erfolgt als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der z.B. verbesserten Anlage und der dadurch gewährten wirtschaftlichen Vorteile.
Im Gegensatz zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen handelt es sich hierbei um Maßnahmen, die nicht mehr erstmaligen Herstellung einer Anlage, sondern einer zweiten oder gar dritten Herstellung (Erneuerung oder Verbesserung) dienen.
Es erfolgt keine Vollkostendeckung der städtischen Investitionen, sondern es verbleibt ein Anteil der Kosten der Baumaßnahme bei der Allgemeinheit (Stadt), der entsprechend der Bedeutung der Anlage für die Allgemeinheit jeweils höher oder niedriger ist.
Auf Anfrage erhalten Sie von der Stadt Wassenberg eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, ob für Ihr Grundstück bereits Erschließungs-, Straßenbau- oder Kanalanschlussbeiträge erhoben bzw. festgesetzt wurden oder aktuell anstehen.
Die vorgenannten Beiträge ruhen als öffentliche Lasten auf Baugrundstücken. Vor dem Kauf bzw. Verkauf eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils bzw. einer Eigentumswohnung ist die Information, ob für das betreffende Grundstück noch ein Beitrag zu zahlen oder bereits gezahlt ist, für Erwerbende wichtig.
Auskunftsberechtigt ist der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin. Eine Anliegerbescheinigung kann auch einer anderen Person (Makler/in, Kaufinteressent/in) ausgestellt werden, wenn diese eine Vollmacht des Eigentümers bzw. der Eigentümerin vorlegt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wassenberg
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
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