Erschließungsbeitrag Erhebung
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Hinweise für Brüggen
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks. Unter Erschließung versteht man diejenigen baulichen Maßnahmen, welche die erstmalige völlige Baureifmachung von Bauland definiert. Erschließungsanlagen sind also Straßen, Wege, Plätze, Wohnwege, öffentliche Grünanlagen und Parkplätze mit ihren Ausstattungen, wie zum Beispiel Gehwege, Beleuchtung oder Straßenentwässerung.
Der Bau einer Erschließungsanlage ist somit ein wirtschaftlicher Vorteil, der im Wesentlichen den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zugutekommt.
Im Baugesetzbuch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass dieser Vorteil durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen ist. Die Burggemeinde ist daher verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen oder auch nur deren Ausstattungen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren. Die Herstellungskosten dieser Anlagen sind zu 90 % von den Eigentümerinnen und Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu tragen. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist einen Erschließungsbeitrag.
Eine Bescheinigung über evtl. bereits gezahlte Erschließungsbeiträge für ein Grundstück kann per E-Mail an steuern@brueggen.de angefordert werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Brüggen
Als Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags dient die gemeindliche Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Brüggen
Verfahrensablauf
Hinweise für Brüggen
Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Brüggen
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Brüggen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
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