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    Erschließungsbeitrag Erhebung

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Brüggen

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks. Unter Erschließung versteht man diejenigen baulichen Maßnahmen, welche die erstmalige völlige Baureifmachung von Bauland definiert. Erschließungsanlagen sind also Straßen, Wege, Plätze, Wohnwege, öffentliche Grünanlagen und Parkplätze mit ihren Ausstattungen, wie zum Beispiel Gehwege, Beleuchtung oder Straßenentwässerung.

    Der Bau einer Erschließungsanlage ist somit ein wirtschaftlicher Vorteil, der im Wesentlichen den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zugutekommt.

    Im Baugesetzbuch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass dieser Vorteil durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen ist. Die Burggemeinde ist daher verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen oder auch nur deren Ausstattungen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren. Die Herstellungskosten dieser Anlagen sind zu 90 % von den Eigentümerinnen und Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu tragen. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist einen Erschließungsbeitrag.

    Eine Bescheinigung über evtl. bereits gezahlte Erschließungsbeiträge für ein Grundstück kann per E-Mail an steuern@brueggen.de angefordert werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ed10e32eaae6bc905b43c2f7d1ab1ee4

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kämmerei

    Version

    Technisch geändert am 30.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Brüggen

    Als Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags dient die gemeindliche Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Brüggen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Brüggen

    Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.

    Fristen

    Hinweise für Brüggen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Brüggen

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Brüggen

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Brüggen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Brüggen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de