Hundehaltung AnmeldungOnline erledigen

    Anmeldung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW) zum Erhalt einer Haltungserlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Hinweise für Hamm

    In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW seit dem 1. Januar 2003 das Halten und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung.

    Allgemeine Pflichten - gelten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter:

    • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (vgl. § 2 Abs. 1 LHundG NRW).
    • Hunde sind anzuleinen (vgl. § 2 Abs. 2 LHundG NRW, § 10 Abs. 3 Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm)
      • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
      • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen,
      • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
      • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
    • Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden (vgl. § 2 Abs. 3 LHundG NRW).

    Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
    Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm

    Spezielle Pflichten - abhängig von der Hunderasse, Größe und Gewicht:

    Die Regelungen des Landeshundegesetzes NRW unterscheiden zwischen

    • Großen Hunden nach § 11 LHundG NRW,
    • Gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW,
    • Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW und
    • Sonstigen Hunden (Kleine Hunde).

    Große Hunde gem. § 11 LHundG sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

    • Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden

    Einzureichende Unterlagen:

    • Meldebogen LHundG (PDF-Formular)
    • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass)
    • Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund
    • Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten)

    Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (§ 1, Anhang 18a.1.10) wird für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes, i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben.

     

    Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Außerdem Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.

    • Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden
    • Erlaubnispflicht: Hundehaltung bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde

    Einzureichende Unterlagen bevor ein § 3 Hund aufgenommen/angeschafft wird:

    Anlagen:

    • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass)
    • Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund
    • Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten)
    • Begründung des überwiegenden besonderen Interesse an der Haltung des Hundes
    • Erklärung zur ausbruchsicheren Unterbringung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - In einem der Bürgerämter zu beantragen.

    Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,- Euro erhoben.

     

    Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    • Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden
    • Erlaubnispflicht: Hundehaltung bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde

    Einzureichende Unterlagen bevor ein § 10 Hund aufgenommen/angeschafft wird:

    Anlagen:

    • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass)
    • Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund
    • Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten)
    • Erklärung zur ausbruchsicheren Unterbringung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - In einem der Bürgerämter zu beantragen.

    Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.

     

    Sonstige Hunde (kleine Hunde) sind sämtliche Hunde, die nicht unter die o. g. Kategorien fallen, ungeachtet von Rasse, Größe oder Gewicht.  

    • Keine Anzeigepflicht gegenüber der Ordnungsbehörde

    Hinweis:

    Das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Hamm ist steuerpflichtig! Sie müssen Ihr Tier oder Ihre Tiere eigenverantwortlich bei dem für die Hundesteuer zuständigen Amt für Finanzen und Controlling anmelden.

    Einzelheiten über die steuerliche Anmeldung von Hunden erhalten Sie unter folgendem Link:

    Link zur Hundesteuer

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ab3d93574243c4261f48a7c52bb2a44f

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 21

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-7201

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Ordnungsangelegenheiten und Kommunaler Ordnungsdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 21

    59065 Hamm

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2022

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    Deutsch

    Sprache: de

    Sachgebiet Ordnungsrecht

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    Gustav-Heinemann-Straße 10

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    Technisch geändert am 15.04.2023

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    Ordnungsamt

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    Abteilung Ordnungsangelegenheiten und Kommunaler Ordnungsdienst

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    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde 

    Formulare

     Jede Behörde nutzt selbst erstellte Formulare zur Beantragung. 

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein 
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen 
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist 
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

     

    Verfahrensablauf

    • Onlineformular ausfüllen
    • Unterlagen hochladen
    • Antrag absenden
    • Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
    • Entscheidung der Behörde
    • Gebühr bezahlen 

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Hinweise für Hamm

    Anmeldung eines "Großen Hundes":
    Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (§ 1, Anhang 18a.1.10) wird für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes, i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben.

    Anmeldung eines "Gefährlichen Hundes" oder eines "Hundes bestimmter Rasse":
    Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.03.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Hamm

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de