Anmeldung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW) zum Erhalt einer Haltungserlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Beschreibung
Hinweise für Bünde
Für die Haltung von Hunden folgender Hunderassen muss zusätzlich, vor Beginn der Haltung, eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes beantragt werden:
Erlaubnispflichtig sind:
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)
Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden und im Einzelfall gefährliche Hunde, nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Zuordnung von Hunden der Rasse Old English Bulldog erfolgt im Einzelfall über eine Phänotypbestimmung.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bünde
Folgende Unterlagen sind immer einzureichen:
- Haltungsanzeige (Formular siehe nebenstehende Downloads)
- Sachkundenachweis, siehe auch "Weitere Informationen"
- Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 Euro/Personenschäden, 250.000 Euro/sonstige Schäden)
- Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Für die Beantragung der Haltungserlaubnis von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) und gefährlichen Hunden (§ 3 LHundG NRW) müssen zusätzlich folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Antrag Haltungserlaubnis (Formular siehe nebenstehende Downloads)
- Sachkundenachweis (nur vom Amtsveterinär), siehe auch "Weitere Informationen"
- Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
- Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sein.
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes
- Nachweis über ein besonderes öffentliches Interesse an der Haltung (nur bei gefährlichen Hunden gem. § 3 LHundG NRW)
Formulare
Voraussetzungen
Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
- volljährig sein
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
- eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)
Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Verfahrensablauf
- Onlineformular ausfüllen
- Unterlagen hochladen
- Antrag absenden
- Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
- Entscheidung der Behörde
- Gebühr bezahlen
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Bünde
25,00 Euro für die Anzeige der Haltung eines großen Hundes (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NW).
Zusätzlich 70,00 Euro bis 100,00 Euro für die Erteilung der Haltungserlaubnis.
Für das Führungszeugnis fallen weitere Kosten an, siehe "Führungszeugnis".
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Weitere Informationen
Hinweise für Bünde
Mit dem Sachkundenachweis wird nachgewiesen, dass die Halterin bzw. der Halter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Bitte beachten Sie, dass unterschiedliche Regelungen für große Hunde, Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde gelten!
Der Sachkundenachweis für die Haltung eines großen Hundes wird erbracht durch die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes.
Folgende Personen können die Sachkunde alternativ durch geeignete Unterlagen nachweisen (bitte Kopie einreichen):
- Inhaber/innen eines Jagdscheines oder bei erfolgreich absolvierter Jägerprüfung
- Polizeihundeführer/innen
- Sachverständige i.S.d. § 10 Abs. 3 LHundG NRW
- Inhaber/innen einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden
- Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber/innen einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung
Der Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) darf nur durch die Amtstierärztin / den Amtstierarzt oder durch anerkannte Sachverständige oder eine anerkannte sachverständige Stelle ausgestellt werden.
Der Sachkundenachweis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW) darf nur durch die Amtstierärztin / den Amtstierarzt ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2022
Stichwörter
Hinweise für Bünde