Anmeldung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW) zum Erhalt einer Haltungserlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Beschreibung
Hinweise für Übach-Palenberg
Steuerbefreiung
Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung gewährt werden für Blindenführhunde und Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Als Nachweis für die Hilflosigkeit gelten die Merkmale "H", "B", "BL" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis. Für gefährliche Hunde (Kampfhunde) wird eine Befreiung nicht gewährt.
Steuersätze in Übach-Palenberg (gültig ab 01.01.2013)
Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Haushalt
- nur ein Hund gehalten wird 72,00 EUR,
- zwei Hunde gehalten werden 84,00 EUR je Hund,
- drei und mehr Hunde gehalten werden 96,00 EUR je Hund,
- ein Kampfhund gehalten wird 480,00 EUR,
- zwei Kampfhunde oder mehr gehalten werden 720,00 EUR je Hund.
Gefährliche Hunde "Kampfhunde" nach § 2 Hundesteuersatzung
Nach der Hundesteuersatzung gelten folgende Hunde als "Kampfhunde" und sind als solche zu versteuern: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen oder sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben und Hunde die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Hunde hetzen oder reißen.
Überwachung der Steuerpflicht / Hundesteuerersatzmarke
Bei der Anmeldung des Hundes wird dem Hundehalter die zu diesem Zeitpunkt gültige Hundesteuermarke ausgehändigt. Die Hundesteuermarke gilt unbefristet. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten in Höhe von 5,60 € nach der aktuellen Verwaltungsgebührensatzung, ausgehändigt.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Übach-Palenberg
- Personalausweis / Reisepass
- bei Abmeldung Steuermarke
- ggf. Schwerbehindertenausweis (zur Steuerbefreiung)
Formulare
Voraussetzungen
Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
- volljährig sein
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
- eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)
Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Verfahrensablauf
- Onlineformular ausfüllen
- Unterlagen hochladen
- Antrag absenden
- Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
- Entscheidung der Behörde
- Gebühr bezahlen
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2022