Hundehaltung Anmeldung

    Anmeldung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW) zum Erhalt einer Haltungserlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Hinweise für Herzogenrath

    Am 1. Januar 2003 ist das "Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde - Landeshundegesetz - LHundG NRW" in Kraft getreten, das den Besitzern bestimmter Hunde Handlungs- und Verhaltenspflichten auferlegt. Hier erhalten Sie Informationen über den Inhalt des Gesetzes und Hilfestellung dazu, wie Sie den Ihnen obliegenden Pflichten nachkommen können. Bitte Nutzen Sie zur An,- Um- und Abmeldung vorzugsweise die Onlinedienstleistung.

     

    I. "Große Hunde", deren Haltung anzuzeigen ist

    Das Halten großer Hunde ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Große Hunde sind Hunde, die im ausgewachsenen Zustand eine Schulterhöhe von 40 cm erreichen oder schwerer als 20 kg sind. Der Hundehalter hat gegenüber der Ordnungsbehörde unaufgefordert

    • seine Sachkunde und
    • seine Zuverlässigkeit nachzuweisen,
    • das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung darzulegen,
    • die Nummer des Identifikationschips mitzuteilen, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss,
    • ein Foto zur phänotypischen Rassenbestimmung vorzulegen.

    Bei dem Mikrochip handelt es sich um eine kleine Kapsel, die der Tierarzt mit einer ganz normalen Spritze schmerzlos und ohne Narkose an der linken Halsseite unter die Haut des Tieres schiebt. Die Kosten für diesen Eingriff erfahren Sie bei Ihrem Tierarzt.

     

    II. Hunde, die nur mit einer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden dürfen: "Gefährliche Hunde"

    Zu den "gefährlichen Hunden" zählen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen. Diese Hunde dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden:


    Im Einzelfall gefährliche Hunde sind

    • Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder in andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
    • Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
    • Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
    • Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

    Hierzu hat der Hundehalter gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen:

    • seine Sachkunde und
    • seine Zuverlässigkeit nachzuweisen,
    • das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung darzulegen) und
    • die Nummer des Identifikationschips mitzuteilen, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss.

    Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat der Halter beim Meldeamt ein Führungszeugnis zu beantragen. Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister ausgestellt und unmittelbar dem Ordnungsamt zugesandt. Bei seiner Beantragung ist eine Gebühr i. H. v. 13 Euro zu entrichten.

    Für "gefährliche Hunde" und Hunde nach § 3 LHundG NRW sowie deren Kreuzungen gilt zusätzlich:

    • Die Zucht mit ihnen ist verboten!
    • Wenn sie nach dem 01.01.2003 angeschafft wurden, darf die Erlaubnis zu ihrer Haltung nur erteilt werden, wenn der Halter ein überwiegendes Interesse für ihre Haltung, Ausbildung oder ihr Abrichten nachweist, wie z.B. Bewachung eines gefährdeten Besitztums.

     

    III. "Hunde bestimmter Rassen", die nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden dürfen

    Zu den "Hunden bestimmter Rassen" gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espaniol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Agentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen.


    Diese Hunde dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden:


    Eine Erlaubnis zum Halten dieser Hunde darf nur erteilt werden, wenn

    • der Halter mindestens 18 Jahre ist,
    • er seine Sachkunde durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat,
    • er die erforderliche Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen hat, 
    • der Halter in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu führen und zu halten
    • er das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung nachweist,
    • die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen, die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten des Tieres dienen, eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird,
    • die Nummer des Identifikationschips mitgeteilt wurde, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss.

    Die Verhaltensprüfung kann abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz NRW auch von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW durchgeführt werden.

    Ebenfalls kann für "Hunde bestimmter Rassen" die Sachkundebescheinigung, abweichend von § 6 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW, von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.

    Für alle vorgenannten Hunde gilt:
    Sie sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden!

    Dazu gehört insbesondere:

    • Innerhalb befriedeten Besitztums sind sie so zu halten, dass sie gegen den Willen des Halters dieses nicht verlassen können.
    • Außerhalb befriedeten Besitztums und bei Mehrfamilienhäusern auch auf Zuwegungen und in deren Treppenhäusern sind sie an der Leine zu führen.
    • Hunde des § 3 und § 10 LHundG NRW müssen einen Maulkorb oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Verhinderung des Beißens angelegt werden. Hier muss der Halter oder die Aufsichtsperson, die mindestens 18 Jahre sein muss, von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Aufsichtspersonen über Hunde der § 3 und § 10 LHundG NRW müssen einen Sachkundenachweis und den Nachweis der Zuverlässigkeit erbracht haben.

     

    Sie müssen auf Kosten des Halters mit einem Microchip gekennzeichnet sein.

    Bei Fragen stehen Ihnen das Team des Ordnungsamtes gerne zur Verfügung!

    Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Hundesteuerpflicht.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_a7a287aa791bf9263772bf368aca4bf8

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung und Bevölkerungsschutz - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungswesen und Bürgerdienste Abt. 32.1 - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde 

    Formulare

     Jede Behörde nutzt selbst erstellte Formulare zur Beantragung. 

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein 
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen 
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist 
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

     

    Verfahrensablauf

    • Onlineformular ausfüllen
    • Unterlagen hochladen
    • Antrag absenden
    • Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
    • Entscheidung der Behörde
    • Gebühr bezahlen 

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.03.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Herzogenrath

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de