Hundehaltung AnmeldungOnline erledigen

    Hundehaltung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Hinweise für Brüggen

    Die Haltung von Hunden richtet sich in NRW nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) und der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des LHundG NRW.

    Ein Hund ist innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung oder Zuzug im Gemeindegebiet Brüggen bzw. nach Abschaffung oder Fortzug bei der Gemeindeverwaltung Brüggen persönlich oder über den beigefügten Antrag an- bzw. abzumelden. 

    Bitte beachten Sie die Besonderheiten bei

    • großen Hunden nach § 11 LHundG NRW,
    • gefährlichen Hunden gemäß § 3 LHundG NRW und 
    • Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW.
    Große Hunde

    Die Haltung eines großen Hundes (ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht) gemäß § 11 LHundG NRW bedarf der Anzeige beim Ordnungsamt der Burggemeinde Brüggen.

    Erforderliche Unterlagen: 
    • Sachkundenachweise oder Jagdschein (Bei großen Hunden wird der Sachkundenachweis durch die Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Stelle oder eines autorisierten Tierarztes erbracht.)
    • Nachweis der Haftpflichtversicherung (Als Halterin bzw. Halter eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro abzuschließen.)
    • Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)

    Sie können uns entweder persönlich aufsuchen, eine andere Person beauftragen oder den unten angeführten Antragsassistenten ausfüllen und mit den entsprechenden Unterlagen einreichen. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis. Die Anzeige kann nicht telefonisch erfolgen.

    Gebühren: 

    Für die Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 LHundG NRW wird derzeit eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro (vgl. Tarifstelle 18a.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW) erhoben.

    Gefährliche Hunde

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW des Ordnungsamtes. 

    Im LHundG NRW ist in §3 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff ‚Kampfhund‘ verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden.

    Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Zur schnelleren Bearbeitung können Sie gerne bereits einen Antrag auf Erlaubnis mit dem unten aufgeführten Antragsassistenten stellen und digital einreichen.

    Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn

    • der Hund gestorben ist,
    • der Hund abgegeben worden ist,
    • der Hund abhandengekommen ist oder
    • Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben.
    Voraussetzungen: 

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein 
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen 
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel, wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Erforderliche Unterlagen:
    • Sachkundenachweis (Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt) oder ein Jagdschein
    • Führungszeugnis (Belegart "0")
    • Nachweis der Haftpflichtversicherung (Als Halterin bzw. Halter eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro abzuschließen.)
    Fristen: 

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Besonderheiten: 

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Stelle durchgeführt werden.

    Hunde bestimmter Rassen

    Für die Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW des Ordnungsamtes. 

    Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.

    Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Zur schnelleren Bearbeitung können Sie gerne bereits einen Antrag auf Erlaubnis mit dem unten aufgeführten Antragsassistenten stellen und digital einreichen.

    Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn

    • der Hund gestorben ist,
    • der Hund abgegeben worden ist,
    • der Hund abhandengekommen ist oder
    • Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben.
    Voraussetzungen: 

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein 
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen 
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel, wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Erforderliche Unterlagen:
    • Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
    • Führungszeugnis (Belegart "0")
    • Nachweis der Haftpflichtversicherung (Als Halterin bzw. Halter eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro abzuschließen.
    Fristen: 

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Besonderheiten: 

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Stelle durchgeführt werden.

    Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang

    Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann die Hundehalterin bzw. der Hundehalter eine Befreiung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Verhaltenstest/Verhaltensprüfung:

    Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test müssen Sie persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.

    Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes vorgeschrieben.
     Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Verhaltensprüfung fallen Gebühren an. Die Verhaltensprüfung ist nicht Bestandteil dieser Beschreibung.

    Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes oder von Fehlverhalten der Hundehalterin bzw. des Hundehalter, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.

    Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter erhält eine positive Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung.

    Ausnahmegenehmigung:

    Nach Prüfung des Antrages Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Kommunalverwaltung erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang.
    Diese amtliche Befreiung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden.
    An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Voraussetzungen: 
    • Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung
    • Erhalt einer amtlichen Befreiung

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_4d0bdbbb356d5d0cfa5c45e724fffef9

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnung

    Version

    Technisch geändert am 07.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde 

    Formulare

     Jede Behörde nutzt selbst erstellte Formulare zur Beantragung. 

    Voraussetzungen

    Hinweise für Brüggen

    Für die Verwendung die unten angeführten Antragsassistenten müssen Sie sich mit der Online-Ausweisfunktion ausweisen. Dafür benötigen Sie Ihren Personalausweis mit eID-Funktion, Aufenthaltstitel oder Ihre eID-Karte und die zugehörige PIN, die installierte AusweisApp2 sowie ein USB-Kartenleser, NFC-fähiges Smartphone oder -Tablet.

    Informationen zur Online-Ausweisfunktion und Verwendung der AusweisApp2 finden Sie auf der Internetseite zur  AusweisApp.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

     

    Verfahrensablauf

    • Onlineformular ausfüllen
    • Unterlagen hochladen
    • Antrag absenden
    • Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
    • Entscheidung der Behörde
    • Gebühr bezahlen 

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.03.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Brüggen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de