Hundehaltung AnmeldungOnline erledigen

    Anmeldung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW) zum Erhalt einer Haltungserlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Hinweise für Solingen

    Unabhängig von der Größe und dem Gewicht des Hundes ist für folgende Hunderassen und Kreuzungen, in denen diese Rassen enthalten sind, eine Erlaubnis des Veterinäramtes erforderlich:

     

    gefährliche Hunde

    • American Staffordshire Terrier
    • Bullterrier
    • Pitbull Terrier
    • Staffordshire Bullterrier
    • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Ordnungsbehörde festgestellt wurde

     

    Hunde bestimmter Rassen

    • Alano
    • American Bulldog
    • Bullmastiff
    • Dogo Argentino
    • Fila Brasileiro
    • Mastiff
    • Mastino Espanol
    • Mastino Napoletano
    • Rottweiler
    • Tosa Inu

     

    Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp (äußeres Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen erfolgt eine Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt des Bergischen Veterinäramtes. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.

     

    Hunderassen, die nicht nach FCI und/oder VdH anerkannt sind, können Kreuzungen mit den o.g. Rassen sein; deshalb sind diese Hunde grundsätzlich zur Rassefeststellung vorzustellen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ed3f236c835726d55d324663367e8d7a

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 04.03.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    39 Bergisches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Dorper Straße 26

    42651 Solingen

    Version

    Technisch geändert am 04.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    39 Bergisches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Dorper Straße 26

    42651 Solingen

    Version

    Technisch geändert am 04.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Solingen

    Die Erlaubnis ist schriftlich (mit dem unterschriebenen Antragsformular) beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu beantragen. Dabei sind folgende Nachweise einzureichen:

     

    • Nachweis über den Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung
      Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personen- und Sachschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen. Bitte reichen Sie eine Kopie der Versicherungspolice, aus der sich auch die Hunderasse ergibt, ein. Der Versicherungsantrag reicht nicht aus.

     

    • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
      Nach Implantierung des Chips durch Ihren Tierarzt, erhalten Sie dort eine Bescheinigung mit der entsprechenden 15-stelligen Mikrochipnummer, welche Sie in das Antragsformular eintragen.

     

    • Sachkundenachweis
      Den Sachkundenachweis erbringen Sie durch die Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder eines Veterinäramtes in NRW, nachdem Sie dort eine Prüfung abgelegt haben.

     

    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
      Das hierfür benötigte Führungszeugnis der Belegart "O" beantragen Sie bitte beim Bürgerbüro bzw. Einwohnermeldeamt.

     

    • Nachweis der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung
      Diese weisen Sie z. B. durch einen Lageplan, eine Grundrisszeichnung, Fotos o. ä. Ihres Grundstücks nach. Falls Sie Ihren Hund ausschließlich in einer Wohnung halten und ein Entweichen des Hundes über den Balkon oder die Terrasse nicht möglich ist, teilen Sie dies bitte im Antragsformular mit.

     

    • Nachweis des besonderen privaten oder des öffentlichen Interesses an der Haltung (gilt nur für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW)
      Ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes liegt in der Regel dann vor, wenn der Hund aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung übernommen wird. Den entsprechenden Nachweis erbringen Sie bitte über eine Bescheinigung des vermittelnden Tierheims bzw. der tierheimähnlichen Einrichtung. Für den Nachweis des privaten Interesses ist im Einzelfall zu begründen, inwieweit der Hund zur Bewachung Ihres gefährdeten Besitztums unerlässlich ist. Das private Interesse kann nur im Ausnahmefall anerkannt werden.

    Formulare

     Jede Behörde nutzt selbst erstellte Formulare zur Beantragung. 

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein 
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen 
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist 
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

     

    Verfahrensablauf

    • Onlineformular ausfüllen
    • Unterlagen hochladen
    • Antrag absenden
    • Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
    • Entscheidung der Behörde
    • Gebühr bezahlen 

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Hinweise für Solingen

    • Beantragung eines Führungszeugnisses: 13,-- €
    • Erlaubniserteilung: 70,-- € (100,-- €, wenn die ausbruchsichere Unterbringung vor Ort überprüft werden muss)
    • Erlaubniserteilung bei der Übernahme des Hundes aus einem Tierheim: 30,-- € (45,-- €, wenn die ausbruchsichere Unterbringung vor Ort überprüft werden muss)
    • Erlaubniserteilung, wenn eine Erlaubnis bereits von einer anderen Stadt erteilt war: 30,-- €
    • Sachkundebescheinigung des Veterinäramtes: 30,-- €
    • Sachkundebescheinigung des Veterinäramtes bei Übernahme des Hundes aus einem Tierheim: 15,- €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Solingen

    Was ist bei Abgabe, Veräußerung oder Tod eines erlaubnispflichtigen Hundes zu beachten?

    Abgabe oder Veräußerung nur an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 4 Landeshundegesetz NRW sind. Eine Weitergabe eines gefährlichen Hundes an eine Privatperson ist innerhalb von NRW grundsätzlich nicht erlaubt.

    Unverzügliche, schriftliche Mitteilung über die Abgabe/Veräußerung des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift des neuen Halters an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

    Unverzügliche, schriftliche Mitteilung über den Tod des Hundes unter Beifügung der Bescheinigung des Tierarztes, der Erlaubnis und ggf. Befreiungsgenehmigung und der dazugehörigen Scheckkarten an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

     

    Was ist beim Umzug mit einem erlaubnispflichtigen Hund zu beachten?

    Beim Umzug innerhalb der Stadtgebiete Wuppertal, Solingen oder Remscheid ist dies unverzüglich schriftlich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Angabe der neuen Anschrift und des Nachweises der ausbruchsicheren Unterbringung anhand geeigneter Unterlagen anzuzeigen.

    Für den neuen Wohnsitz ist die ausbruchsichere Unterbringung des Hundes anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

    Beim Wegzug aus den Gemeindegebieten Wuppertal, Solingen oder Remscheid ist dieses unverzüglich schriftlich dem Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Angabe der neuen Anschrift mitzuteilen.

    Gleichzeitig ist beim Ordnungsamt des neuen Wohnsitzes die Haltung eines erlaubnispflichtigen Hundes anzuzeigen und eine neue Erlaubnis zur Hundehaltung zu beantragen.

     

    Was ist bei der Überlassung eines erlaubnispflichtigen Hundes an eine andere Person zu beachten?

    Erlaubnispflichtige Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur einer Aufsichtsperson überlassen werden, die die erforderliche Sachkunde  und Zuverlässigkeit besitzt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund sicher zu halten und zu führen.

     

    Was ist noch bei der Haltung eines erlaubnispflichtigen Hundes zu beachten?

    Das Ausführen von mehreren erlaubnispflichtigen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

    Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicher zu stellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.03.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Solingen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de