Bewachungsgewerbe ErlaubnisOnline erledigen

    Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

    Sie möchten gewerbsmäßig das Lebens oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen? So bspw. Gebäude bewachen, Fluggäste kontrollieren, Geld- und Werttransporte durchführen oder im Personenschutz arbeiten? Hierfür benötigen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe

    Wer selbständig als natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH, AG) Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, muss eine Erlaubnis besitzen. Die Bewachung eigenen Eigentums ist erlaubnisfrei.

    Die Erteilung der Bewachungserlaubnis erfordert grundsätzlich die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers.

    Bewachungspersonal

    Der Gewerbetreibende darf für die Bewachung nur Personen einsetzen, die zuverlässig, fachkundig und volljährig sind. Er ist verpflichtet, dass für einen Einsatz vorgesehene Personal vor dem ersten Einsatz durch die zuständige Behörden überprüfen zu lassen.

    Detektive

    Private Ermittler, die über Observation hinaus keine ausdrückliche Bewachung von Gegenständen oder Personen vornehmen, benötigen keine Erlaubnis, sondern müssen nur das Gewerbe anmelden. Der selbständige Warenhausdetektiv bewacht dagegen den Warenbestand im Kaufhaus und muss deshalb eine Erlaubnis haben.

    Rechtsgrundlagen: Gewerbeordnung (GewO), Bewachungsverordnung (BewachV), Gebührengesetz für das Land NRW (GebG NRW), Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGeb NRW) 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_6f4d4d810b1466b4ce829b5bfc517c65

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    6.1.1: Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5241 85-0

    Fax: +49 5241 85-2233

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gütersloh

    Zur Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung einer Bewachungserlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Antrag auf Erteilung einer Bewachungserlaubnis
    • Personalausweis oder Reisepass
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes

    Bei einer natürlichen Person für den Antragsteller und bei einer juristischen Person für alle Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer) sowie weitere auf die Geschäftsführung Einfluss nehmende (z.B. Gesellschafter)

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeindekasse des Wohnortes
    • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:

    für Personenschäden: 1.000.000,00 Euro

    für Sachschäden: 250.000,00 Euro

    für das Abhandenkommen bewachter Sachen: 15.000,00 Euro

    für reine Vermögensschäden: 12.500,00 Euro

    • Nachweis der erforderlichen Sachkunde
    • zusätzlich bei juristischen Personen
    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschaftsvertrag

    Zur Bearbeitung der Meldung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Meldevordruck Wachpersonal mit entsprechende Nachweisen (z.B. Sachkundenachweis, Unterrichtungsnachweis)

    Der Gebührenrahmen liegt für die

    • Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes bei 500 bis 5.000 Euro,
    • Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes bei 100 bis 1.000 Euro,
    • Entscheidung über die Zulassung von Wachpersonal (Zuverlässigkeitsprüfung) bei 30 bis 150 Euro.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Damit Sie die Erlaubnis nach § 34 a GewO erteilt bekommen, müssen Sie 

    • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
    • in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
    • den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
    • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen.

    Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden. 

    Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung erforderlich:

    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
    • Schutz vor Ladendieben;
    • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
    • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;

    Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW Tarifstelle 12.8 Bewachungsgewerbe 12.8.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 Satz 1 und 10 GewO) Gebühr: Euro 250 bis 5 000

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.

    Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

    Weitere Informationen

    Der/die Bewachungsunternehmer*in hat die Wachpersonen der zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist. Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de