Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Beurkundung einer Auslandsgeburt beantragen

    Sie interessieren sich dafür, wie Sie eine Geburt im Ausland ohne Wohnsitz im Inland beurkunden können? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Ratingen

    Die Anzeige einer Geburt im Ausland sollte erfolgen, damit hier geführte Register (z.B. Melderegister und Personenstandsregister der Eltern) entsprechend geändert werden können. 

    Die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland kann beantragt werden, wenn das Kind oder die Eltern künftig auch Geburtsurkunden aus einem in Deutschland geführten Geburtenregister beantragen möchten.

    Sofern Sie in Ratingen Ihren aktuellen Wohnsitz haben oder Ihr letzter Wohnsitz in Deutschland in Ratingen war, können Sie die Nachbeurkundung beim Standesamt Ratingen beantragen.

    Wenn Sie im Ausland wohnhaft sind, können Sie den Antrag auf Nachbeurkundung auch bei der deutschen Auslandsvertretung (Konsulat) stellen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 11.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    33.20 - Abteilung Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Minoritenstrasse 2a

    40878 Ratingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02102 550-3280

    Fax: 02102 550-9327

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ratingen

    Die zur Beantragung einer Nachbeurkundung erforderlichen Dokumente unterscheiden sich im Einzelfall. 

    Bitte erkundigen Sie sich individuell beim Standesamt bzw. beim Deutschen Konsulat.

    In der Regel sind vorzulegen:

    • internationale Geburtsurkunde und Eheurkunde des Kindes bzw. der Eltern
    • ausländische Geburtsurkunde und Eheurkunde des Kindes bzw. der Eltern ggf. mit Apostille / Legalisation
    • ausländische Geburtsurkunde und Eheurkunde des Kindes bzw. der Eltern  mit Übersetzung (nach ISO-Norm) durch einen anerkannten Dolmetscher
    • ggf. Urkunden zur Mutter-/Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung
    • ggf. Bescheinigungen zu Erklärungen zur Namensführung
    • ggf. weitere Personendokumente des Kindes und der Eltern
    • Personalausweis / Reisepass der antragstellenden Person und ggf. des anderen Elternteils und des Kindes

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • der bzw. die im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige, deren beziehungsweise dessen Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet werden soll, hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
    • Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
    • antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt sind
      • die Eltern
      • jeder Elternteil für sich,
      • die einzutragende Person selbst,
      • deren Ehe- oder Lebenspartner(in) und
      • deren Kinder.
    • die einzutragende Person selbst hat keinen Wohnsitz in Deutschland

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt unmittelbar an das hierfür zuständige Standesamt in Deutschland stellen.

    Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, können Sie den Antrag alternativ bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Diese leitet ihn dann an das in Deutschland  zuständige Standesamt weiter.

    Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist:                                               

    • das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte,
    • ergibt sich danach keine Zuständigkeit, das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    • ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, das Standesamt I in Berlin.

    Grundsätzlich sind alle mit den erforderlichen Antragsunterlagen vorzulegenden Urkunden und Ausweise  im Original vorzulegen.

    • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
    • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

    Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.

    Fristen

    Keine; aber in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn der Antrag auf Nachbeurkundung nicht innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beantragt wird.

    Kosten

    Hinweise für Ratingen

    Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland: 50,00 €

    Ausstellung Geburtsurkunden:

    • 10,00 € für eine Ausfertigung
    • und 5,00 € für jede weitere Ausfertigung derselben Urkunde

    Weitere Informationen

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Ratingen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de