Beurkundung einer Auslandsgeburt beantragen
Beschreibung
Hinweise für Ratingen
Die Anzeige einer Geburt im Ausland sollte erfolgen, damit hier geführte Register (z.B. Melderegister und Personenstandsregister der Eltern) entsprechend geändert werden können.
Die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland kann beantragt werden, wenn das Kind oder die Eltern künftig auch Geburtsurkunden aus einem in Deutschland geführten Geburtenregister beantragen möchten.
Sofern Sie in Ratingen Ihren aktuellen Wohnsitz haben oder Ihr letzter Wohnsitz in Deutschland in Ratingen war, können Sie die Nachbeurkundung beim Standesamt Ratingen beantragen.
Wenn Sie im Ausland wohnhaft sind, können Sie den Antrag auf Nachbeurkundung auch bei der deutschen Auslandsvertretung (Konsulat) stellen.
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Ansprechpartner
33.20 - Abteilung Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02102 550-3280
Fax: 02102 550-9327
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ratingen
Die zur Beantragung einer Nachbeurkundung erforderlichen Dokumente unterscheiden sich im Einzelfall.
Bitte erkundigen Sie sich individuell beim Standesamt bzw. beim Deutschen Konsulat.
In der Regel sind vorzulegen:
- internationale Geburtsurkunde und Eheurkunde des Kindes bzw. der Eltern
- ausländische Geburtsurkunde und Eheurkunde des Kindes bzw. der Eltern ggf. mit Apostille / Legalisation
- ausländische Geburtsurkunde und Eheurkunde des Kindes bzw. der Eltern mit Übersetzung (nach ISO-Norm) durch einen anerkannten Dolmetscher
- ggf. Urkunden zur Mutter-/Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung
- ggf. Bescheinigungen zu Erklärungen zur Namensführung
- ggf. weitere Personendokumente des Kindes und der Eltern
- Personalausweis / Reisepass der antragstellenden Person und ggf. des anderen Elternteils und des Kindes
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der bzw. die im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige, deren beziehungsweise dessen Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet werden soll, hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
- Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
- antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt sind
- die Eltern
- jeder Elternteil für sich,
- die einzutragende Person selbst,
- deren Ehe- oder Lebenspartner(in) und
- deren Kinder.
- die einzutragende Person selbst hat keinen Wohnsitz in Deutschland
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt unmittelbar an das hierfür zuständige Standesamt in Deutschland stellen.
Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, können Sie den Antrag alternativ bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Diese leitet ihn dann an das in Deutschland zuständige Standesamt weiter.
Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist:
- das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte,
- ergibt sich danach keine Zuständigkeit, das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, das Standesamt I in Berlin.
Grundsätzlich sind alle mit den erforderlichen Antragsunterlagen vorzulegenden Urkunden und Ausweise im Original vorzulegen.
- Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
- Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.
Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
Fristen
Kosten
Hinweise für Ratingen
Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland: 50,00 €
Ausstellung Geburtsurkunden:
- 10,00 € für eine Ausfertigung
- und 5,00 € für jede weitere Ausfertigung derselben Urkunde
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
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