Sozialhilfe beantragen
Hinweise für Eitorf
Beschreibung
Hinweise für Eitorf
Sicherung des Lebensunterhaltes für Rentner und voll erwerbsgeminderte Personen
Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Das genannte Gesetz findet grundsätzlich Anwendung auf Frauen und Männer ab dem 65. Lebensjahr sowie auf hilfebedürftige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren. Ziel des Gesetzes ist es, der "verschämten Armut" zu begegnen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass gerade ältere Menschen, deren Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt zu gering ist, den Gang zum Sozialamt scheuen, auch aus Furcht vor Unterhaltsforderungen an die Angehörigen. Mit der Grundsicherung soll es den Berechtigten leichter gemacht werden, ihre Ansprüche geltend zu machen: Bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000,-- EURO findet kein Unterhaltsrückgriff auf Kinder oder Eltern statt.
Anspruch auf Grundsicherung ja oder nein?
Die Rentenversicherungen übersenden Personen ab dem 65. Lebensjahr, die Renten bis zu 844 EURO beziehen, Informationen zur Grundsicherung und Antragsvordrucke. Aus einer Rente von 844 EURO lässt sich aber keineswegs ein Anspruch auf Grundsicherung begründen; dies bleibt abhängig vom sonstigen Einkommen (Zinseinkünfte, Mieteinnahmen), Vermögen (Sparguthaben, Aktien, Lebensversicherung) sowie von den monatlichen Miet- und Heizkosten. Unabhängig von der Information der Rentenversicherungsträger können auch Bürgerinnen und Bürger, die keine Rente beziehen und auf ein anderes geringes Einkommen angewiesen sind, Grundsicherung beantragen. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Asylbewerber und Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, indem sie zum Beispiel ihr Vermögen verschleudert oder dieses ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen im Alter verschenkt haben.
Grundsicherung für Pflegebedürftige in Heimen: Anträge für den Personenkreis sind an den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Sozialamt, Postfach 15 51, 53705 Siegburg, zu richten.
Grundsicherung für Personen, die in Behinderteneinrichtungen leben: Zuständige Behörde ist für diesen Personenkreis der Landschaftsverband Rheinland.
In Fragen der Grundsicherung für Personen außerhalb von Heimen helfen Ihnen die Mitarbeiter des Amts für Jugend, Schulen und Soziales. Dort erhalten Sie auch Antragsvordrucke.
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Ansprechpartner
Amt für Senioren und Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02243 89-0
Fax: 02243 89-179
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Eitorf
Schriftlich mit entsprechendem Vordruck
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
- Sie haben die Altersgrenze ( 66 – 67 Jahre) erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert ,
oder durchlaufen in einer Werkstatt für behinderte Men schen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Ein gangsverfahren und den Berufsbildungsbereich .
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Eitorf
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Ihrem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger ( Sozialamt ) oder über das Online - Portal .
- Sie reichen die vom Sozialhilfeträger angeforderten Nach-
weise ein. Eine Auflistung der einzureichenden Nachweise
finden Sie in der Beantragung der Leistung. - Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet
Ihre Bedarfe und zustehende Leistungen . - Wenn Sie einen Antr ag wegen dauerhafter voller Erwerbs-
minderung gestellt haben, werden entsprechende Nach-
weise geprüft oder von Ihrem Träger der Rentenversiche-
rung eingeholt. - Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und
teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen ent-
sprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde. - Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungs-
bescheid, wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ableh-
nungsbescheid. - In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Ent-
schei dung. Außerdem sind Informationen über die Möglich-
keit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzu-
legen (Rechtsbehelfsbelehrung) . Da bei ist eine Angabe zur
Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben kön-
nen. - Der Bewilligungsbescheid enth ält die Höhe der zu zahlen-
den Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genann-
ten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen
durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsan-
fang zur Verfügung gestellt.
Fristen
Fristtyp: Geltungsdauer
Dauer: bis 12 Monate
Bemerkung ( für weitere Informationen zur Frist ):
Sie können Leistungen ab dem ersten des Monat s erhalten, in dem
Sie Ihren Antrag gestellt haben.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags
aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung
für sechs Monate erhalten.
Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu
entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen An-
wendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und
- zur Feststellung der weiteren Voraussetzun gen des An-
spruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit er-
forderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den An-
spruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder - ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht
und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere
Zeit erforderlich ist.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung
der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich,
jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder We iterbewilli-
gung erneut geprüft.
Bearbeitungsdauer
Dauer: bis 6 Monate
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer :
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des
Einzelfalls.
Kosten
Kostenart: kostenlos
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach-
rangig gewährt. Das bedeutet, Leistungsberechtigte sind verpflich-
tet, sich selbst zu helfen und andere Sozialleistungen (z um Beispiel
Renten, Wohngeld) oder Ansprüche gegen Dritte (z um Beispiel Un-
terhaltsleistungen) vorrangig in A nspruch zu nehmen, wenn dies zur
Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hil-
febedürftigkeit führt.
Weitere Informationen
Bezeichnung: Leitfaden des Bundesministeriums für Arbeit & Sozia les
URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publika- tionen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf?__blob=publication- File&v=1
optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite:
Bezeichnung: FAQs der Deutschen Rentenversicherung
URL: https://www.deutsche-rentenversicher- ung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes- zur-Rente/FAQs/Grundsicherung/Grundsicher- ung_Liste.html#bb6afe43-ea61-49d6-8c63-419588b1a966
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW am 29.07.2022
Stichwörter
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