Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Hinweise für Goch

    Beschreibung

    Hinweise für Goch

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine spezielle Form der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt älterer Menschen, die die gesetzlich festgelegte Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erreicht haben, bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.

    Ein Anspruch ergibt sich, wenn das Einkommen und Vermögen aller im Haushalt lebender Personen nicht ausreichend ist, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Vereinfacht gesagt, besteht ein Anspruch, wenn der Bedarf größer ist als das Einkommen und die Lücke nicht durch vorhandenes Vermögen geschlossen werden kann.

    Es sind alle Nachweise zum Einkommen und Vermögen zur Prüfung vorzulegen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Anspruch richtig ausgerechnet werden kann.

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    Version

    Technisch geändert am 20.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sozialwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sozialwesen

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    Markt 15

    47574 Goch

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    Technisch geändert am 05.01.2024

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    Sozialwesen

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    Technisch geändert am 10.08.2023

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    Deutsch

    Sprache: de

    Teamleitung Allgemeine Sozialhilfe / Wohngeld

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    Hausanschrift

    Markt 15

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sozialwesen

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    Markt 15

    47574 Goch

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    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Goch

    Vollständig ausgefüllter Antrag, Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigungen, Nebenverdienst, Mieteinnahmen, sonstige Einkommen etc.), aktuelle Rentenbescheide (Regelaltersrente, Erwerbsminderung, Witwenrente, Unfallrente etc.), Vermögensnachweise (Sparbücher, Lebensversicherungen, Bausparverträge, KfZ etc.), Nachweise über Kosten der Unterkunft (Mietvertrag mit Nebenkosten, Verbrauchsabrechnung Heizung), Girokontoauszüge der letzten 3 Monate bis Einreichungsdatum aller vorhandenen Konten, Merkblätter/Informationsblätter unterschrieben, Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Goch

    Anspruchsberechtigt sind Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder die gesetzlich festgelegte Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erreicht haben, oder Personen zwischen 18 und 65 Jahre, bei denen eine dauerhafte Erwerbsminderung im Sinne des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt wurden. Personen, die in den Eingangs- oder Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufgenommen wurden, können ebenfalls einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen. Gleichzeitig können diese Personen Eingliederungshilfe beantragen.

    Ein Anspruch ergibt sich, wenn das Einkommen und Vermögen aller im Haushalt lebender Personen nicht ausreichend ist, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Vereinfacht gesagt, besteht ein Anspruch, wenn der Bedarf größer ist als das Einkommen und die Lücke nicht durch vorhandenes Vermögen geschlossen werden kann.

    Es sind alle Nachweise zum Einkommen und Vermögen zur Prüfung vorzulegen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Anspruch richtig ausgerechnet werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Goch

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Goch

    Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung wird nur auf Antrag gewährt.

    Während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen besteht die Möglichkeit der Befreiung von den GEZ-Gebühren. Die Befreiung von den GEZ-Gebühren ist gesondert hier zu beantragen.

    Nach Ablauf eines Jahres, in besonderen Fälle nach sechs Monaten, ist ein Folgeantrag zu stellen. Veränderungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes sind selbstverständlich unverzüglich zu melden.

    Grundsicherungsleistungen werden vom Beginn des Antragsmonats gewährt.

    Fristen

    Fristtyp: Geltungsdauer
    Dauer: bis 12 Monate
    Bemerkung ( für weitere Informationen zur Frist ):


    Sie können Leistungen ab dem ersten des Monat s erhalten, in dem
    Sie Ihren Antrag gestellt haben.
    Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
    Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags
    aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung
    für sechs Monate erhalten.
    Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu
    entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen An-
    wendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und

    1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzun gen des An-
      spruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit er-
      forderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den An-
      spruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
    2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht
      und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere
      Zeit erforderlich ist.  

    Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung
    der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich,
    jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder We iterbewilli-
    gung erneut geprüft.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: bis 6 Monate


    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer :
    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des
    Einzelfalls.

    Kosten

    Kostenart: kostenlos

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:


    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach-
    rangig gewährt. Das bedeutet, Leistungsberechtigte sind verpflich-
    tet, sich selbst zu helfen und andere Sozialleistungen (z um Beispiel
    Renten, Wohngeld) oder Ansprüche gegen Dritte (z um Beispiel Un-
    terhaltsleistungen) vorrangig in A nspruch zu nehmen, wenn dies zur
    Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hil-
    febedürftigkeit führt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de