Deutsche Staatsangehörigkeit Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit

    Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

    Sie können auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn Sie noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.

    Beschreibung

    Hinweise für Unna

    Staatsangehörigkeitsausweise sind urkundliche Nachweise über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Sie sind keine Ausweisdokumente, die der Identifizierung einer Person dienen, wie z.B. der Personalausweis oder der Reisepass.

    Sie bestätigen, dass der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist. Für die Ausstellung muss im Bürgerservice ein entsprechender Antrag gestellt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Staatsangehörigkeitsangelegenheiten/ Einbürgerungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59423 Unna

    Version

    Technisch geändert am 03.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 21

    Adresse

    Hausanschrift

    Seibertzstraße 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2931/82-0

    Fax: +49 2931/82-2520

    E-Mail: dezernat21@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 15.07.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Unna

    Welche Unterlagen benötigt werden, erörtern wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch.

    Formulare

    • Formulare: erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksregierung
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja (Aushändigung der Urkunde)

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten.
    • Es liegt kein Versagungsgrund vor. Versagungsgründe sind:
      • aktive Beschäftigung als Beamter, Richter oder Soldat der Bundeswehr oder sonstige Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, solange das Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit
      • Wehrpflicht, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen den Verzicht keine Bedenken bestehen oder solange Sie nicht als Wehrpflichtiger die Wehrpflicht bereits in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit Sie besitzen, geleistet haben

    Für Minderjährige muss darüber hinaus vorliegen:

    • Vertretungsbefugnis
    • Genehmigung des Familiengerichts, sofern - bei gemeinsamer elterlicher Sorge - der Verzicht nicht für das Kind und zugleich für beide sorgeberechtigte Elternteile beantragt wurde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Verzicht müssen Sie oder der gesetzliche Vertreter persönlich erklären.

    Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen und fertigt eine Verzichtsurkunde aus.

    Die Verzichtsurkunde wird Ihnen persönlich ausgehändigt.

    Die deutschen Ausweispapiere werden eingezogen.

    Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt. Außerdem wird die Entscheidung dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) übermittelt, welches beim Bundesverwaltungsamt geführt wird.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte wenden Sie sich nach dem Wirksamwerden des Verzichts an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

    Bitte wenden Sie sich für Fragen, die Ihre verbleibende Staatsangehörigkeit betreffen, an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.

    Weitere Informationen

    Nach dem Wirksamwerden des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit gelten für Sie die aufenthaltsrechtlichen Regelungen, sodass Sie für den weiteren Aufenthalt in Deutschland neben einem gültigen Pass oder Passersatz einen Aufenthaltstitel benötigen. Ein Aufenthaltstitel ist hierbei nicht erforderlich, sofern durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder aufgrund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Bundesgesetzblatt 1964 II S. 509) ein Aufenthaltsrecht besteht.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 24.09.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Unna

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de