Baulast - Verpflichtungserklärung zur Übernahme (Übernahmeerklärung)

    Baulast - Verpflichtungserklärung zur Übernahme (Übernahmeerklärung)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Beschreibung

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Eine Baulast ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, etwas bezüglich seines Grundstücks zu tun, zu dulden oder zu unterlassen (§ 85 Bauordnung NRW 2018).

    Eine Baulast ist oftmals erforderlich, um rechtliche Hindernisse für die Genehmigung eines Bauantrages oder die Genehmigung eines Antrags auf Grundstücksteilung ausräumen zu können.

    Der Grundstückseigentümer unterzeichnet die Baulast in der Regel bei der Bauaufsichtsbehörde. Eine Baulast bleibt auch bei einer Veräußerung des Grundstückes bestehen, sie wirkt also auch gegenüber einem Rechtsnachfolger. Sie bleibt so lange bestehen, wie ein öffentliches Interesse an ihr besteht.

    Beispiele für Baulasten:

    • Übernahme einer fehlenden Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück
    • Sicherung eines notwendigen PKW-Stellplatzes auf einem fremden Grundstück (nicht Vorhabengrundstück)
    • Erklärung bei Grenzüberbauung, dass zwei Grundstücke nach öffentlich-rechtlichen Normvorschriften als ein Grundstück bewertet werden (Vereinigungsbaulast)
    • Übernahme einer fehlenden Zufahrt über ein Nachbargrundstück

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_17e58fd853936c1d0997394e39ff49fe

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    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    IV.2 Fachbereich Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    • Antrag
    • Bereitschaftserklärung zur Baulastübernahme
    • aktueller Grundbuchauszug des Baulastgrundstücks
    • 3 Flurkarten (bei Vereinigungsbaulasten) bzw. 5 amtliche Lagepläne vom Vermessungs-ingenieur (bei Flächenbaulasten)
    • Ein Antrag auf Löschung einer Baulast ist formlos zu stellen.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Der zu sichernde Zweck ist baurechtlich relevant.

    Die Eigentümerin oder der Eigentümer (das heißt bei Wohnungseigentum beziehungsweise Miteigentum alle Miteigentümer) und gegebenenfalls der oder die Erbbauberechtigte(n) und der oder die Auflassungsberechtigte(n) sind über die beabsichtigte Baulasteintragung informiert und damit einverstanden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

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    Die Baulast wird durch die Untere Bauaufsichtsbehörde verfasst. Der Baulastgeber wird zur Unterschrift eingeladen. Sobald die Unterschrift geleistet wurde, wird die Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

    Fristen

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    keine

    Bearbeitungsdauer

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    Der Bearbeitungszeitraum hängt vom Einzelfall ab.

    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de