Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen

    Mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Eine formale Qualifikation ist jedoch nicht erforderlich.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Voraussetzungen
    1. Sie haben in den letzten sieben Jahren eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem Bereich aufgebaut;
    2. durch Ihre Berufserfahrung besitzen Sie eine vergleichbare Qualifikation wie Fachkräfte;
    3. Ihr Gehalt beträgt mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (51.120 Euro jährlich);
    4. Sie verfügen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1-Niveau).
    Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen wird in der Regel bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrages erteilt. Sollte die Zustimmung zur Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit weniger lange gültig sein, richtet sich die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

    Sollten Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, kann die Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre erteilt oder verlängert werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

    Erwerbstätigkeit

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu der Ausübung der qualifizierten Beschäftigung, für die Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragt haben.

    Vor einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine Erlaubnis von der Ausländerbehörde einzuholen. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass der Arbeitgeberwechsel geprüft werden muss. Informieren Sie uns daher bitte frühzeitig (spätestens drei Wochen vor dem geplanten Arbeitgeberwechsel), wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten.

    Verfestigung

    Wenn Sie sich als qualifizierter Arbeitnehmer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen in Deutschland aufhalten, können Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unseren Infoseiten zum Thema.

    Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):

    • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
    • aktuelles Passfoto 
    • ausgefülltes Antragsformular
    • Arbeitsvertrag
    • Mietvertrag und Mietbescheinigung
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Nachweis über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse (z.B. Arbeitszeugnis)
    • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (B1-Niveau)

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

    Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens drei Jahre im IT-Bereich gearbeitet.
    • Sie haben einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
    • Ihr Gehalt wird mindestens 60 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreichen. Im Jahr 2020 entsprechen 60 % einem Brutto-Mindestgehalt in Höhe von 4.140 EUR monatlich bzw. 49.680 EUR jährlich (Grenze gilt für das gesamte Bundesgebiet). Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird für jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben (s. weiterführende Informationen).
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Ihren Krankenversicherungsschutz eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Dies entspricht dem Sprachniveau B1. Im Einzelfall kann auf das Erfordernis von Deutschkenntnissen verzichtet werden. Soll in Ihrem Fall von dieser Voraussetzung abgesehen werden, müssen Sie dies beantragen und begründen.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Für die Zustimmung müssen u.a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
      Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden dann Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
    • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres gültigen Visums oder Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    • bis zu 12 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Soest

    • bis zu 100 Euro

    Zahlungsarten:

    • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
    • Kreditkarte (Master und VISA)
    • Debitkarte (Maestro und V-PAY)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 19.05.2020

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de