Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
Mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Eine formale Qualifikation ist jedoch nicht erforderlich.
Beschreibung
Hinweise für Troisdorf
Wesentliche Vorschriften des Ausländerrechts finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das AufenthG enthält Bestimmungen über die Aufenthaltsgenehmigungs- und Passpflicht, die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, die Aufenthaltsbeendigung, Zuständigkeit und Verfahren sowie Straf- und Bußgeldvorschriften.
Ergänzend zum AufenthG sind Spezialvorschriften ergangen; insbesondere:
- das FreizügigkeitsG / EU für EU Bürger,
- das Asylverfahrensgesetz für Asylbewerber.
Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Das AufenthG unterscheidet verschiedene Aufenthaltstitel:
- die Aufenthaltserlaubnis (befristet)
- die Niederlassungserlaubnis (unbefristet).
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für einen bestimmten Zweck und ist zeitlich befristet.
Sie kommt zum Beispiel in Betracht für den Familiennachzug. Sie wird auch erteilt, wenn dem Ausländer aus dringend humanitären völkerrechtlichen oder politischen Gründen die Einreise oder der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll.
Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht - wie die anderen Aufenthaltsgenehmigungen - mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
Jeder Aufenthaltstitel muss eine Auflage enthalten, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelt.
Nebenbestimmungen zu Aufenthaltstiteln
§12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht vor, dass Aufenthaltstitel auch nachträglich mit Auflagen versehen werden können.
Ausnahme: Eine Niederlassungserlaubnis darf nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Die Auflage ist nicht Bestandteil des Aufenthaltstitels, sondern ein eigener Verwaltungsakt. Sie verpflichtet zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen. Sie kann isoliert angefochten (Klage) und aufgehoben werden.
Ob die Ausländerbehörde dem Aufenthaltstitel eine Auflage beifügt, steht in ihrem Ermessen.
Jeder Aufenthaltstitel muss eine Nebenbestimmung bezüglich der Erwerbstätigkeit enthalten.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Troisdorf
Nach Absprache
Formulare
- Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren möglich: vereinzelt
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens drei Jahre im IT-Bereich gearbeitet.
- Sie haben einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
- Ihr Gehalt wird mindestens 60 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreichen. Im Jahr 2020 entsprechen 60 % einem Brutto-Mindestgehalt in Höhe von 4.140 EUR monatlich bzw. 49.680 EUR jährlich (Grenze gilt für das gesamte Bundesgebiet). Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird für jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben (s. weiterführende Informationen).
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Ihren Krankenversicherungsschutz eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Dies entspricht dem Sprachniveau B1. Im Einzelfall kann auf das Erfordernis von Deutschkenntnissen verzichtet werden. Soll in Ihrem Fall von dieser Voraussetzung abgesehen werden, müssen Sie dies beantragen und begründen.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Für die Zustimmung müssen u.a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Troisdorf
Der Aufenthaltstitel wird generell nur auf Antrag erteilt beziehungsweise verlängert.
Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/ - Informationen zum Aufenthalt von Fachkräften ohne Berufsausbildung oder akademische Ausbildung, u.a. für IT-Spezialisten ohne formale Qualifikation, auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (deutsch): https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Arbeit/FachkraefteOhneAusbildung/fachkraefte-ohne-ausbildung-node.html
- Informationen zum Aufenthalt von Fachkräften ohne Berufsausbildung oder akademische Ausbildung, u.a. für IT-Spezialisten ohne formale Qualifikation, auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (englisch):
https://www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Arbeit/FachkraefteOhneAusbildung/fachkraefte-ohne-ausbildung-node.html - Auf diesem Weg gelangen Sie zu den jährlichen Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern über das erforderliche Mindestgehalt für die Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation: Öffnen Sie die Webseite des Bundesanzeigers und geben Sie in der dortigen Suchmaske die Worte Bekanntmachung zu § 6 der Beschäftigungsverordnung ein.
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 19.05.2020
Stichwörter
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