Familienname Änderung Kind - EinbenennungOnline erledigen

    Familienname Änderung Kind - Einbenennung

    Hinweise für Blomberg

    Beschreibung

    Hinweise für Blomberg

    Im Rahmen einer Eheschließung haben die Eheleute insbesondere drei Möglichkeiten: Sie können sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, jeweils ihren Geburts- bzw. Familiennamen behalten oder ein Partner wählt einen Doppelnamen aus. Weiterhin ist auch eine nachträgliche Erklärung eines Ehe- bzw. Familiennamens jederzeit möglich. Nicht alle, aber viele Ehen in Deutschland gehen mit Namensänderungen einher.
    Eheleute können sich vom zuständigen Standesamt außerdem eine Bescheinigung über eine familien- bzw. personenstandsrechtliche Namensänderung (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung) ausstellen lassen.

    Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:
    Die Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz obliegt dem Kreis Lippe. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an den Kreis Lippe. 

    Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB:

    • Personen, deren Namen sich nunmehr nach deutschen Recht richtet (Einbürgerung oder Asylanerkennung o.ä.), können die ausländische Namensform dem deutschen Recht anpassen

    Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt.

    Namenserteilung nach § 1617a BGB:

    • Die Mutter mit alleiniger Sorge kann dem Kind den Namen des Vaters des Kindes erteilen, sofern dieser eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmt.

    Vorzulegende Urkunden:

    • Geburtsurkunden beider Elternteile
    • Vaterschaftsanerkennung (falls schon vorhanden)
    • Geburtsurkunde des Kindes (sofern die Erteilung nicht bei Erstbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes des Kindes abgegeben wird)

    Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.

    Einbenennung nach § 1618 BGB:

    • ist ein Elternteil verheiratet und ist dieser Ehepartner nicht die/der leibliche/r Mutter/Vater des Kindes besteht die Möglichkeit beim Standesamt des Wohnortes eine Einbenennung des Kindes zu deren Ehenamen zu erklären

    Voraussetzungen:

    • Mutter und Ehemann, bzw. Vater und Ehefrau haben das Kind in Ihrem Haushalt aufgenommen.
    • der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn das Kind seinen Namen führt oder er ihm auch das Sorgerecht zusteht.
    • hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Einbenennung zustimmen.

    Vorzulegende Urkunden:

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Eheurkunde der Antragsteller

    Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.

    Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnortes.

    Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe nach § 1355 Abs. 5 BGB:

    Vorzulegende Urkunden:

    • Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
    • Personalausweis

    Zuständig für die Aufnahme dieser Erklärung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder das Ihrer Eheschließung.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b9fbe81a477a308148919fcf77625d1e

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Martiniturm 1

    32825 Blomberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05235 504-411

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Blomberg

    • Geburtsurkunde Kind
    • Personalausweise oder Reisepässe
    • Eheurkunde
    • Einwilligungserklärung des sorgeberechtigten anderen Elternteiles
    • Sorgerechtsnachweis
    • ggf. Einwilligungserklärung des Kindes

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

    Formulare

    Hinweise für Blomberg

    Voraussetzungen

    Hinweise für Blomberg

    • Die Ehegatten führen einen Ehenamen und leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Ein Ehegatte ist sorgeberechtigt, der andere ist nicht Elternteil des minderjährigen Kindes.
    • Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen, wenn er ebenfalls sorgeberechtigt ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Blomberg

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Blomberg

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

    Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

    Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

    Fristen

    Hinweise für Blomberg

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Blomberg

    Kosten

    Hinweise für Blomberg

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Blomberg

    Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Blomberg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Blomberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de