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    Kindesunterhalt Festsetzung

    Hinweise für Bad Honnef

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    Hinweise für Bad Honnef

    Kindesunterhalt Eltern sind zum Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet. Wenn Eltern sich getrennt haben oder nicht zusammenleben, leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Beitrag zum Unterhalt meistens durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der Elternteil, bei dem sich das minderjährige und gemeinsame Kind selten oder zumindest nicht ständig aufhält, ist zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Sind die gemeinsamen Kinder volljährig und befinden sich in Ausbildung und/oder Studium, sind sowohl Mutter als auch Vater zum Unterhalt verpflichtet. Sie zahlen dann Kindesunterhalt entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten. Es kann zum Beispiel die Unterhaltshöhe berechnen, den Elternteil zu Zahlungen auffordern, den Eingang von Zahlungen kontrollieren, falls erforderlich eine Klage einreichen und rückständigen Unterhalt pfänden lassen. Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können. Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Junge volljährige Personen können sich bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen lassen. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung. Auskunft hierüber erteilt die "Düsseldorfer Tabelle." Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Seit 1962 regelt die Düsseldorfer Tabelle die Höhe von Unterhaltszahlungen mit dem Ziel, die Rechtsprechung der Familiengerichte unter anderem bezüglich Kindesunterhalt zu standardisieren. Unterhaltsvorschuss Wer erhält Unterhaltsvorschuss? Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen (im Folgenden kurz "Unterhaltsvorschuss"). Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/eingetragenen Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt (z.B. in der JVA) untergebracht ist und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem anderen Elternteil oder falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist Waisenbezüge, auch in nicht ausreichender Höhe, erhält und dessen Bedarf nicht durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist. Kinder vom 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres haben einen Anspruch, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600,00 Euro monatlich verfügt. Antragsberechtigt sind alle Elternteile, die ledig, verwitwet, geschieden sind oder dauernd von ihrem Ehegatten getrennt leben und mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Höhe des Unterhaltsvorschusses Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt, dessen Höhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind angerechnet. Von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, Arbeits-/Ausbildungsentgelt des Kindes, bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes, Vermögen des Kindes (z.B. Zinseinkünfte). Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (1 Tag vor dem 18. Geburtstag). Eine rückwirkende Bewilligung, längstens für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung, ist nur möglich, soweit die in Abschnitt I genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und der Berechtigte sich in zumutbarer Weise bemüht hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Wann ist der Anspruch ausgeschlossen? Der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn Sie als alleinerziehender Elternteil sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen, oder sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, oder verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauernd getrennt leben oder unverheiratet mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenleben oder wenn der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe der in der Altersstufe maßgeblichen Unterhaltsvorschussleistung zahlt. Auch in Fällen, in denen sich der Elternteil die Betreuung des Kindes mit dem anderen Elternteil so teilt, dass er selbst nicht eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind regelmäßig die Hälfte der Zeit bei dem anderen Elternteil wohnt (sogenanntes Wechselmodell), kann aber auch schon bei einer Mitbetreuung in größerem Umfang, die nicht die Hälfte erreicht, der Fall sein. Im Einzelfall berät die zuständige Unterhaltsvorschuss-Stelle.

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    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    2-51 Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Geburtsurkunde des Kindes, vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung, Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellungsurkunde oder -titel (nur wenn die gesetzliche Ehelichkeitsvermutung nicht greift), Einkunftsnachweise über Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrente, also Quittungen, Kontoauszüge, Rentenbescheide, o.ä. (sofern vorhanden), Schreiben der anwaltlichen Vertretung in der Trennungs-/Unterhaltssache (sofern vorhanden), Scheidungsurteil und Niederschrift aus der Verhandlung (sofern vorhanden), bei Ausländern: alle vorhandenen Aufenthaltsnachweise.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

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    Deutsch

    Sprache: de