Wiederholungsantrag oder Weiterleistungsantrag
Beschreibung
Hinweise für Blomberg
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld gibt es:
- als Mietzuschuss für Mieter:innen einer Wohnung oder für Bewohner:innen eines Heimes
- als Lastenzuschuss für Eigentümer:innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
Insbesondere Rentner, Bezieher von Arbeitslosengeld I und Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen gehören zur Gruppe der Wohngeldbezieher.
Anders als beispielweise beim Arbeitslosengeld II oder der Grundsicherung für Ältere und Nichterwerbstätige ist es beim Bezug von Wohngeld in der Regel unschädlich, wenn man über Vermögen verfügt (z.B. Sparguthaben).
Nur dann, wenn Vermögen in erheblichem Umfang (z.B. bei einer Person über 60.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch.
Das Einkommen oder Vermögen naher Verwandter außerhalb des eigenen Haushaltes spielt für den Bezug von Wohngeld ebenfalls keine Rolle.
Berechnung, Antrag und weitere Informationen erhalten Sie über den Link in der Kachel "Onlinedienstleistungen".
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Ansprechpartner
Senioren, Jugend und Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05235 504-0
Fax: 05235 504-161
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Blomberg
- Wohngeldantrag (Vordruck)
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
- Mietbescheinigung bzw. Nachweise über Belastungen (Darlehen, Grundbesitzabgaben, etc.)
- Einkommensnachweise (z. B. Verdienstbescheinigung (Vordruck), Abrechnungen, Rentenbescheid, Bescheid Arbeitslosengeld, Zins- /Erträgnisbescheinigungen usw.)
Wenn Sie wissen möchten, ob Sie einen Anspruch auf Miet- oder Lastenzuschuss haben, können Sie mit dem Wohngeldrechner des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen einen möglichen Leistungsanspruch errechnen, ehe Sie einen Antrag stellen.
Voraussetzungen
Wie hoch Ihr Wohngeldanspruch sein könnte, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Zu 1.: Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Die Einkommensermittlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz, entscheidend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
Davon können jeweils zehn Prozent abgezogen werden, wenn
- Steuern vom Einkommen
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Zahlen. Werden alle drei aufgeführten oder vergleichbare Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages.
Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser gehören nicht zur Miete. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.
Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.
Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen. Diese müssen die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird zusammen mit der wohngeldberechtigten Person bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein.
Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B.:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Allein lebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
§ 22 Abs. 1, § 25 WoGG
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Blomberg
Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig
- von der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen
- dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder
- der Höhe der Miete oder Belastung
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.01.2021
Stichwörter
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