vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erneut

    Wiederholungsantrag oder Weiterleistungsantrag

    Damit keine Unterbrechung der Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen.

    Beschreibung

    Hinweise für Steinheim

    Wohngeld gibt es als Mietzuschuss (wenn Sie Mieter einer Wohnung oder eines Hauses sind) oder als Lastenzuschuss (wenn Sie Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung sind).

    Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ba9db54fb58c531693c922a9e2e19dca

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 2

    32839 Steinheim

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Steinheim

    Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles. Es sind ggfs. folgende Unterlagen notwendig:

    • Wohngeldantrag (Vordruck)
    • Meldebestätigung
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Bescheinigung des bisherigen Hauptwohnsitzes, ob und ggfs. wie lange dort Wohngeld gezahlt wurde
    • Nachweis über die Höhe der Mieteinnahmen
    • Nachweis über die Größe des Hauses oder der Wohnung (Wohnflächenberechnung)
    • Aufteilung der Wohnfläche und der gewerblich genutzten Fläche
    • Schwerbehindertenausweis
    • Sterbeurkunde
    • Schulbescheinigung
    • Studienbescheinigung
    • Nachweis, ob dem Grunde nach Anspruch auf BaföG besteht
    • Bescheinigung des Arbeitsamtes über die bestehende Meldung als Arbeitsuchender
    • BaföG-Bescheid
    • UVG-Bescheid
    • Bescheid über den Leistungsbezug beim Arbeitsamt mit Zahlungsbeleg
    • schriftliche Erklärung, wie der Lebensunterhalt bestritten wird
    • Elterngeldbescheid
    • Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe des Mutterschaftsgeldes
    • Bestätigung des Arbeitgebers über die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
    • Nachweis über das Bruttoeinkommen (auch geringfügig Beschäftigte ohne Lohnsteuerkarte)
    • Nachweis über die Höhe der anerkannten Werbungskosten
    • Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres bzw. Einkommenssteuererklärung
    • Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung
    • Nachweis über die Höhe der Zinseinkünfte (z.B. Sparbücher)
    • Rentenbescheide (einschließlich Werks- und Zusatzrenten)
    • Erklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Abfindung des Arbeitgebers gezahlt wurde
    • Nachweis über eingehenden Unterhalt (z.B. Verpflichtungserklärungen, Gerichtsbeschluss, Vereinbarungen einschl. Quittungen)
    • Nachweis des Darlehnsgebers über die Höhe des Darlehns, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Anspruch genommen wird
    • Nachweis über gezahlten Unterhalt
    • Nachweis über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. entsprechender laufender Beiträge zur Kranken-, Lebens- und Rentenversicherung (z.B. Versicherungsverträge und Beitragsquittungen)

    Nur bei einem Antrag auf Mietzuschuss:

    • Mietbescheinigung (Vordruck)
    • Mietänderungsschreiben des Vermieters
    • Nachweis der Mietzahlungen (z.B. Kontoauszug oder Mietbuch)
    • Mietvertrag


    Nur bei einem Antrag auf Lastenzuschuss:

    • Antrag auf Lastenzuschuss (Vordrucke)
    • Fremdmittelbescheinigung (Vordruck)
    • Bescheid über Eigenheimzulage
    • Nachweis über zu zahlende Grundsteuer und Verwaltungskosten an Dritte
    • Bescheid über die Höhe des Aufwendungsdarlehens

    Voraussetzungen

    Wie hoch Ihr Wohngeldanspruch sein könnte, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

     

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

    Die Einkommensermittlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz, entscheidend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.

    Davon können jeweils zehn Prozent abgezogen werden, wenn

    • Steuern vom Einkommen
    • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Zahlen. Werden alle drei aufgeführten oder vergleichbare Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

     

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages.

    Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser gehören nicht zur Miete. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

     

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen. Diese müssen die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird zusammen mit der wohngeldberechtigten Person bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein.

    Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

    Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B.:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Allein lebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 22 Abs. 1, § 25 WoGG

    Kosten

    Hinweise für Steinheim

    gebührenfrei

    Weitere Informationen

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Steinheim

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de