vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erneut

    Wiederholungsantrag oder Weiterleistungsantrag

    Damit keine Unterbrechung der Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen.

    Beschreibung

    Hinweise für Lüdinghausen

    Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens.
    Dabei wird unterschieden zwischen einem Mietzuschuss für eine Wohnung und einem so genannten Lastenzuschuss für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung.
    Mietzuschuss für eine Wohnung
    Einen Mietzuschuss können beantragen:

    • Mieter, auch Untermieter
    • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
    • Bewohner einers Heimes im Sinne des Heimgesetzes (Selbstzahler)


    Lastenzuschuss für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung
    Einen Lastenzuschuss können beantragen:

    • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
    • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigen genutzten Wohnraum oder Erbbauberechtigte


    Keinen Anspruch auf Wohngeld/Lastenzsuchuss haben z. B.

    • Leistungsberechtigte nach dem SGB II
    • Leistungsberechtigte nach dem SGB XII
    • Leistungsberechtigte nach dem AsylblG
    • allein stehende Wehrdienstleistende / Zivildienstleistende, da Mietbeihilfe nach dem - Unterhaltssicherungsgesetz beantragt werden kann
    • Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder zählen, denen Leistungen zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III), sog. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) dem Grunde nach zustehen oder im Falle einer Antragstellung dem Grunde nach zustehen würden.


    Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld/Lastenzuschuss gewährt werden kann, hängt insbesondere ab von:

    • der Höhe des Familieneinkommens
    • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
    • der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder


    Antragsverfahren
    Leistungen  nach dem Wohngeldgesetz sind antragsabhängig. Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.

    https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld

    Den Antrag können Sie dann bei der Stadtverwaltung Lüdinghausen, Fachbereich 5, Borg 2, 59348 Lüdinghausen, stellen.

    Bitte sprechen Sie mit uns telefonisch einen Termin ab, damit wir für Sie und Ihr Anliegen genügend Zeit einplanen können.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d0791ae0528a615f8082764f223b3041

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Wohngeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Borg 2

    59348 Lüdinghausen

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 5: Arbeit und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Borg 2

    59348 Lüdinghausen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02591 926-500

    Fax: 02591 926-509

    E-Mail: jobcenter@stadt-luedinghausen.de

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wohngeldgesetz - Leistungsgewährung

    Adresse

    Hausanschrift

    Borg 2

    59348 Lüdinghausen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02591 926-551

    Fax: 02591 926-559

    E-Mail: freyland@stadt-luedinghausen.de

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem ausgefüllten Weiterleistungsantrag müssen Sie noch Nachweise beilegen.

    Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, vor allem:

    • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist
    • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
    • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die Sie für den Kauf, Bau oder die Modernisierung Ihres Eigenheims oder Ihrer Eigentumswohnung aufgenommen haben,
    • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.

     

    Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z. B.

    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
    • aktueller Rentenbescheid,
    • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
    • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
    • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z. B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

    Sonstige Nachweise (falls vorhanden), z. B.

    • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

    Voraussetzungen

    Wie hoch Ihr Wohngeldanspruch sein könnte, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

     

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

    Die Einkommensermittlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz, entscheidend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.

    Davon können jeweils zehn Prozent abgezogen werden, wenn

    • Steuern vom Einkommen
    • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Zahlen. Werden alle drei aufgeführten oder vergleichbare Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

     

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages.

    Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser gehören nicht zur Miete. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

     

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen. Diese müssen die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird zusammen mit der wohngeldberechtigten Person bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein.

    Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

    Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B.:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Allein lebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 22 Abs. 1, § 25 WoGG

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de