vorgesehen zum Löschen - Einleiten von Abwasser in Gewässer

    vorgesehen zum Löschen - Einleiten von Abwasser in Gewässer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Das durch amalgamhaltiges Abwasser durch die Kanalisation in die Kläranlage eingetragene Quecksilber lagert sich im Verlauf der Abwasserreinigung im Klärschlamm an und gelangt somit bei dessen landwirtschaftlicher Nutzung auch in die Nahrungskette. Der Eintrag von Quecksilber in die Umwelt ist deshalb möglichst gering zu halten. Für die Einleitung des amalgamhaltigen Abwassers muss eine Genehmigung auf Indirekteinleitung nach § 58 WHG vorliegen. 

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 17.07.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Technischer Umweltschutz Wasser

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-17012

    Fax: 02271 83-27010

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Name Typ Kosten Beschreibung Genehmigung über die Einleitung des amalgamhaltigen Abwassers $kosten.typ 250,00 EUR Die Gebühr beträgt erfahrungsgemäß 250,00 €, kann sich jedoch bei aufwendigen Fällen erhöhen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sind die Abscheider regelmäßig prüfpflichtig?

    Es ist eine jährliche Funktionsprüfung durchzuführen. Außerdem hat alle fünf Jahre eine Prüfung durch einen fachkundigen Betrieb zu erfolgen. Die Unterlagen sind der Unteren Wasserbehörde zuzusenden. 

    Sind Änderungen anzuzeigen?

    Ja, der Unteren Wasserbehörde sind alle beabsichtigten Änderungen, die sich auf den Anfall amalgamhaltigen Abwassers oder auf die Amalgamabscheidung auswirken können, z. B. die Einrichtung weiterer Behandlungsplätze oder der beabsichtigte Austausch eines Amalgamabscheiders, unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Betreiberwechsel anzuzeigen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de