vorgesehen zum Löschen - Einleiten von Abwasser in Gewässer
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Das durch amalgamhaltiges Abwasser durch die Kanalisation in die Kläranlage eingetragene Quecksilber lagert sich im Verlauf der Abwasserreinigung im Klärschlamm an und gelangt somit bei dessen landwirtschaftlicher Nutzung auch in die Nahrungskette. Der Eintrag von Quecksilber in die Umwelt ist deshalb möglichst gering zu halten. Für die Einleitung des amalgamhaltigen Abwassers muss eine Genehmigung auf Indirekteinleitung nach § 58 WHG vorliegen.
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Technischer Umweltschutz Wasser
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Sind die Abscheider regelmäßig prüfpflichtig?
Es ist eine jährliche Funktionsprüfung durchzuführen. Außerdem hat alle fünf Jahre eine Prüfung durch einen fachkundigen Betrieb zu erfolgen. Die Unterlagen sind der Unteren Wasserbehörde zuzusenden.
Sind Änderungen anzuzeigen?
Ja, der Unteren Wasserbehörde sind alle beabsichtigten Änderungen, die sich auf den Anfall amalgamhaltigen Abwassers oder auf die Amalgamabscheidung auswirken können, z. B. die Einrichtung weiterer Behandlungsplätze oder der beabsichtigte Austausch eines Amalgamabscheiders, unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Betreiberwechsel anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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