vorgesehen zum Löschen - Einleiten von Abwasser in Gewässer

    Einleiten von Abwasser in Gewässer

    Hinweise für Viersen

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Haben Sie einen Gewerbebetrieb? Gehen Sie mit wassergefährdenden Stoffen um oder wollen Abwasser beseitigen? Soll Grundwasser z.B. für die Brauchwassernutzung gefördert werden? Soll eine Anlage betrieben werden, die zu Luftimmissionen führt?

    Wassergefährdende Stoffe

    Das sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe z.B. Kraftstoffe, Säuren, Heizöl, etc.) die geeignet sind Oberflächen- und Grundwasser zu verunreinigen. Sie können gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder verwendet werden. Diese Vorgänge müssen so gesichert sein, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht erfolgen kann. Anlagen zu diesem Zweck müssen von uns kontrolliert und eventuell genehmigt werden. Nach den Neuregelungen kommt je nach Art der Anlage aber auch ein Anzeigeverfahren in Frage.

    Abwasserbeseitigung

    Wenn Sie Regenwasser in den Untergrund oder in einen Graben einleiten wollen, ist dafür eine Erlaubnis erforderlich. Fällt in Ihrem Betrieb gewerbliches Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen an, so ist für die Einleitung in den Kanal eine Genehmigung erforderlich. In vielen Fällen muss vor der Einleitung eine Abwasserbehandlung durchgeführt werden. Auch diese muss genehmigt werden. Die genannten Erlaubnisse und Genehmigungen können bei uns beantragt werden.

    Grundwasserentnahme

    Das Fördern von Grundwasser z.B. zur Brauchwassernutzung in Ihrem Betrieb, zur Herstellung von Lebensmitteln oder zum Freilegen einer Baugrube bedarf der Erlaubnis.

    Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz

    Der Betrieb bestimmter Anlagen kann zu Luftverunreinigungen, Lärm, Gerüchen, Erschütterungen und anderen Belastungen für die Umwelt führen und dadurch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig machen.

    Die genannten Erlaubnisse beziehungsweise Genehmigungen können Sie bei uns beantragen. Oder haben Sie noch Fragen zu den genannten Gebieten die im Zusammenhang mit Ihrem Betrieb stehen? Wenden Sie sich bitte an die für ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen, in den Merkblättern genannten Ansprechpartner.

    Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

    Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Quellen für Legionellenemissionen sein. Am 19.08.2017 trat daher die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV.) in Kraft. Während Neuanlagen innerhalb eines Monats nach der ersten Befüllung mit Nutzwasser anzuzeigen sind, müssen alle Bestandsanlagen, d.h. die, die vor dem 19.08.2017 vorhanden waren, ab dem 19.07.2018 der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats angezeigt werden.

    Nähere Informationen, z. B. hinsichtlich des Anzeigenumfangs entnehmen Sie bitte der beigefügten Verordnung.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ef78e61dd92fb1ee2af138a3445c5fd1

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    66/3 Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02162/39-1242 (Martina Baudendistel)

    E-Mail: Umweltschutz@kreis-viersen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Viersen

    Formulare

    Hinweise für Viersen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Viersen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Viersen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Viersen

    Fristen

    Hinweise für Viersen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Viersen

    Kosten

    Hinweise für Viersen

    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Die vorgenannten Leistungen sind teilweise gebührenpflichtig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Viersen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Viersen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Viersen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de