vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedüfrtigen Anlage nach BImSchG
Hinweise für Hamm
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gemäß § 67 Abs. 2 muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
Für die Anzeige erforderliche Dokumente, stimmen Sie bitte vorab mit der Behörde ab. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der Regel erforderlich (z.B.):
- Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
- Betriebsbeschreibungen
Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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