Gewerbesteuer
Hinweise für Herzogenrath
Beschreibung
Hinweise für Herzogenrath
Gemäß § 1 GewStG sind die Gemeinden berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Der Hebesatz der Stadt Herzogenrath beträgt z. Z. 485 v. H. Er wird angewandt auf den vom zuständigen Finanzamt errechneten Messbetrag.
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich gem. § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) um eine Realsteuer. Realsteuern sind Steuern, bei der einzig das Besteuerungsobjekt betrachtet und besteuert wird, und nicht, wie bei der Personensteuer, die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners berücksichtigt werden.
Entwicklung des Hebesatzes in der Stadt Herzogenrath:
1997 - 2001 385 %
2002 - 2004 410 %
2005 - 2008 422 %
2009 - 2011 410 %
2012 - 2014 420 %
seit 2015 485 %
Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuerbetrag gemäß § 28 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.
Erteilung einer Einzugsermächtigung:
Der Zahlungsverkehr wird einfacher und bequemer durch Erteilung einer Einzugsermächtigung. Diese steht Ihnen unter den verwandten Dienstleistungen zur Verfügung.
Sie können eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung online beantragen und zahlen. Hierzu steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Ortsrecht:
- § 1 GewStG
- § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung
- § 28 GewStG
- § 19 GewStG
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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