Abschriften Beglaubigung
Hinweise für Metelen
Beschreibung
Hinweise für Metelen
Beglaubigung von Unterschriften
Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird. Ihre Unterschrift wird nur dann beglaubigt, wenn Sie sie in Gegenwart eines/-r VerwaltungsmitarbeiterIn leisten.
Beglaubigung einer Kopie
Wollen Sie eine Kopie Ihres Schulzeugnisses beglaubigen lassen oder benötigen Sie die Beglaubigung eines sonstigen Schriftstückes, das von einer Behörde oder öffentlichen Stelle ausgestellt wurde? Dann können Sie das Schriftstück amtlich beglaubigen lassen. Mit der Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Die Beglaubigung einer Kopie kann beim Bürgerbüro der Gemeinde Metelen vorgenommen werden.
Beglaubigungen deutscher Personalausweise und Reisepässe zur Vorlage bei deutschen Behörden sind möglich.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Für die Beglaubigung der Unterschrift ist folgendes zu beachten:
- persönliches Erscheinen ist erforderlich
- Personalausweis oder Reisepass ist mitzubringen
Für die Beglaubigung einer Kopie sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Originaldokument
- Kopie des Originaldokumentes
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Für die Beglaubigung der Unterschrift wird eine Gebühr in Höhe von 2,00 EUR fällig.
Für die Beglaubigung eines Dokumentes wird eine Gebühr in Höhe von 3,00 EUR fällig.
Hinweise (Besonderheiten)
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Beglaubigung ausgeschlossen
Eine amtliche Beglaubigung darf durch das Bürgerbüro nicht vorgenommen werden bei Personenstandsurkunden und Schriftstücken.
Des Weiteren dürfen Unikate wie z.B. Fahrzeugschein, Führerschein von der Meldebehörde nicht beglaubigt werden.
Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind, bleiben den Notariaten vorbehalten.
Ebenso dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften), oder wenn der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke offenbar ungesetzlich, wahrheitswidrig, unsittlich oder unleserlich ist oder das Durchlesen verweigert wird, nicht beglaubigt werden.
Sind Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst und weigert sich der Antragsteller eine Übersetzung in deutscher Sprache, die von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher beglaubigt sein muss, beizubringen, ist ebenfalls eine Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens nicht zulässig.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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