Bebauungsplan Aufhebung

    Bebauungsplan Aufhebung

    Hinweise für Hamm

    Beschreibung

    Hinweise für Hamm

    Bebauungspläne sind grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das bedeuetet, dass zwischen einem Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch bestehen darf.
    Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen: z.B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen, aber auch z. B. über öffentliche und private Grünflächen oder Verkehrsflächen. Daneben können unter anderem auch Regeleungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen getroffen werden. Zusätzlich kann der Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften im Sinne der Landesbauordnung (z.B. Vorgaben zur äußeren Gestalt des Gebäudes und/oder der Freiflächen) enthalten.

    Bebauungspläne sind gemeindliche Satzungen, also Rehtsnormen. Sie werden in einem im Baugesetzbuch (BauGB) im Einzelnen geregelten Verfahren aufgestellt, das unter anderem eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vorsieht. Neben der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als Bürgerversammlung oder Besprechungsmöglichkeit bei der Verwaltung ist zudem die öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen vorgesehen.

    Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind für die Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerin rechtsverbindlich. Er ist Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren.

    Der Bebauungsplan enthält in der Regen den eigentlichen plan (die sogenannte Planzeichnung) im maßstab 1:500 oder 1:1000, einem Festsetzungskatalog in Textform sowie eine Zeichenerklärung. Zusätzlich hierzu wird eine städtebauliche Begründung als schriftliche Erklärung der getroffenen Feststzung beigefügt.

    Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen, dem einfachen, dem Bebauungsplan der Innenstadtentwicklung sowie dem Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen.

    Ein Qualifizierter Bebauungsplan liegt dann vor, wenn der Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Liegt ein Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplan, ist ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zuslässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

    Vorhabenbezogene Bebauungspläne können von den Gemeinden auf der Grundlage eines von einem (privaten) Vorhabenträgers mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet. Auch im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

    Einfache Bebaungspläne sind solche, die weder die Vorausstzungen eines qualifizierten noch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfüllen. Sie regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben grundsätzlich nicht abschließend.

    Bebaungspläne der Innenentwicklung werden speziell für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt.

    Bebauungspläne zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen stelle eine zeitlich und räumlich eingeschränkt nutzbare Möglichekit zur Schaffung von Wohnbauland für an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließende Flächen dar.

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