Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb von Einrichtungen
Hinweise für Dortmund
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauernder voller Erwerbsminderung
Wenn Ihre Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, besteht nach dem Sozialgesetzbuch XII die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung zu erhalten.
Die Grundsicherung umfasst:
- den maßgebenden Regelsatz.
- Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, 146 KB, PDF.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
- Eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft und für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen).
Leistungen für folgende einmalige Bedarfe:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen unter Berücksichtigung der Leistungen der Krankenkasse
- Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten unter Berücksichtigung der Leistungen der Krankenkasse
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Kindern oder Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt.
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Formulare
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Voraussetzungen
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Wichtige Voraussetzungen sind, dass Sie
- Ihren gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 01. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wurde die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII pro Jahr um 1 Monat - max. auf das 67. Lebensjahr - angehoben. oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Sollten für Sie vorrangige Ansprüche (z. B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen Sie diese zunächst ausschöpfen, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung ist.
Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle; so dürfen bei dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden; beispielsweise beträgt die Vermögensfreigrenze für eine allein stehende Person 10.000,00 €.
Rechtsgrundlage(n)
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- Sozialgesetzbuch XII ( SGB XII )
Verfahrensablauf
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Fristen
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Die Bearbeitungszeit ist von Ihrer Mitwirkung abhängig.
Liegen alle Unterlagen, die wir von Ihnen benötigen vor, können Sie die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragen.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Diese Leistungen sind gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen