Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis

    Fahrzeug-Einzelgenehmigung

    Hinweise für Lippe

    Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.

    Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen Sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.

    Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine Einzelbetriebserlaubnis. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

    Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.

    Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.

    Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die

    1. die Fahrzeugart geändert wird,

    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder

    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,

    erlischt die Betriebserlaubnis.

    Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.

    Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug.

    Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.

    Von der zuständigen Zulassungsbehörde wird auf Antrag

    • für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV),
    • für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens gem. § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO) erteilt.

    Ein Antrag nach § 13 EG-FGV ist zu stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt, für das keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt.

    Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen) ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

    Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge wird dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, eine "Allgemeine Betriebserlaubnis" (ABE) erteilt.

    Eine ABE ist regelmäßig nicht vorhanden, wenn

    • ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde,

    • es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder

    • es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde.

    Diese Fahrzeuge benötigen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE).

    Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von 7 Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine EBE.
    Eine Einzelbetriebserlaubnis wird für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

    Eine Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist die Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.

    Die ABE für typgenehmigte Fahrzeuge wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und eine EBE für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der Zulassungsbehörde.

    Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam.

    Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    1. die Fahrzeugart geändert wird,

    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder

    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.

    Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug.

    Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.

    Von der zuständigen Zulassungsbehörde wird auf Antrag

    • für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV),

    • für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO) erteilt.

    Für die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt, für das keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt, stellen Sie einen Antrag nach § 13 EG-FGV.

    Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt, beantragen Sie eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO.

    Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (beispielsweise Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen) ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

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    Version

    Technisch geändert am 19.09.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Zulassungsstelle Barntrup

    Adresse

    Hausanschrift

    Alverdisser Straße 28

    32683 Barntrup

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-1800

    E-Mail: stva@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Lippe

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +495231 62 1800

    E-Mail: stva@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Zulassungsstelle Bad Salzuflen

    Adresse

    Hausanschrift

    Louis-Uekermann-Weg 2

    32107 Bad Salzuflen

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    Telefon Festnetz: +49 5231 62-1800

    E-Mail: stva@kreis-lippe.de

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    Technisch geändert am 13.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Zulassungsstelle Detmold

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

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    Telefon Festnetz: +49 5231 62-1800

    E-Mail: stva@kreis-lippe.de

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    Technisch geändert am 13.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe

    Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV

    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation
    • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • ggf. Nachweis der Verfügungsberechtigung

    Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO

    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation
    • evtl. bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung/ Fahrzeugschein (auch ausländische)
    • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • ggf. Nachweis der Verfügungsberechtigung

    Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV

    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation nach § 21 StVZO
      oder
      Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation

    • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers
      (Hinweis: Antragsteller und späterer Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)

    • bei juristischen Personen:
      Kopie des Gewerberegisterauszuges

    • eventuell Nachweis der Verfügungsberechtigung

    Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO

    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO
      oder
      Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation

    • eventuell bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung/ Fahrzeugschein (auch ausländische)

    • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers
      (Hinweis: Antragsteller und späterer Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)

    • bei juristischen Personen:
      Kopie des Gewerberegisterauszuges

    • eventuell Nachweis der Verfügungsberechtigung

    Formulare

    Hinweise für Lippe

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lippe

    Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden.

    Der bzw. die Antragstellende ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.

    Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden.

    Sie sind verfügungsberechtigt über das Fahrzeug oder vom Verfügungsberechtigten beauftragt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lippe

    • Sie beantragen ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
    • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
    • Diese erstellt bzw. ändert dann die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) oder vermerkt mit Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.

    ** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es zur online-Terminvereinbarung**

    • Sie beantragen ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen

    • Sie reichen das Gutachten nach Terminvereinbarung zusammen mit den weiteren Unterlagen bei uns ein.

    • Wir prüfen und erstellen beziehungsweise ändern dann die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)
      oder
      vermerken auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.

    Fristen

    Hinweise für Lippe

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    EUR 39,50

    Zahlungsweisen:

    • girocard

    • Debitkarte

    • Kreditkarte

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe

    Die Betriebserlaubnis gilt nur in Deutschland. Der Nachweis der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I geführt. Diese muss der Fahrzeugführer mitführen. Ebenso muss der Führer des Fahrzeugs für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung mitführen. Erfolgt die Abnahme der Änderung auf der Grundlage einer Erlaubnis, einer Genehmigung oder eines Teilegutachtens, ist hierüber ein entsprechender Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitzuführen. Von dieser Mitführpflicht ist der Fahrzeugführer dann befreit, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.

    Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurückgeführt werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lippe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 09.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lippe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de